Vernehmlassungen

Vernehmlassungen (Politische Geschäfte) des Kantons Bern

Ein Vernehmlassungsverfahren wird durchgeführt zu Verfassungsänderungen, zu Gesetzen, zu Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates, zu Erlassen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben, sowie wo es das kantonale Recht verlangt.

Im Vernehmlassungsverfahren werden kantonale Behörden, Gemeinden, Landeskirchen, politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und weitere interessierte Kreise angehört.

Zudem kann sich jede Person an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

Berner KMU bringt die Positionen und Anliegen seiner Mitglieder prononciert und systematisch in die Vernehmlassungsverfahren der Behörden ein.

2024

Worum geht es?

Die Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) soll teilrevidiert werden. Im Vordergrund steht die Umsetzung zweier vom Grossen Rat überwiesener Motionen (Nr. 213-2022 und Nr. 152-2023), die den Regierungsrat beauftragen, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen...

  • für einen einkommensunabhängigen und bedarfsgerechten Zuschlag für die familienergänzende Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen;
  • für einen Ausbau der Betreuungsgutscheine und zur Entlastung der Kindertagesstätten.


Stellungnahme Berner KMU

Die Stellungnahme erfolgt bis am 26. Januar 2025.

Worum geht es?

Der Regierungsrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine Teilrevision des seit 2015 bestehenden Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG) beschlossen. Die Teilrevision wurde nötig, weil einerseits zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt werden müssen und andererseits Bestimmungen für den Sanierungsfall fehlen, wenn die Bernische Pensionskasse und die Bernische Lehrerversicherungskasse die Vollkapitalisierung erreichen.

Stellungnahme Berner KMU

Die Stellungnahme erfolgt bis am 20. Dezember 2024.

Worum geht es?

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.

Die aktuelle Steuerstrategie des Kantons Bern sieht vor, dass sich die Steuerbelastung für natürliche und juristische Personen im Quervergleich in Richtung Mittelfeld aller Schweizer Kantone bewegt. Dazu hat der Regierungsrat Steueranlagesenkungen für natürliche und juristische Personen im Umfang von 200 bzw. 100 Millionen Franken bis 2030 in Aussicht gestellt. Per 2024 wurden davon bereits 40 Millionen Franken bei den juristischen Personen und per 2025 80 Millionen Franken bei den natürlichen Personen umgesetzt.

Besonderer Handlungsbedarf hat der Regierungsrat bei tiefen Einkommen festgestellt. Die Belastungsunterschiede zwischen verschiedenen Einkommensschichten können aber nicht über die Steueranlage verändert werden, dazu ist eine Steuergesetzrevision nötig. Mit der nun vorliegenden und zuhanden der Vernehmlassung verabschiedeten Revision beantragt der Regierungsrat deshalb eine Senkung der Tarifstufen bei tiefen Einkommen und gleichzeitig eine merkliche Erhöhung des sogenannten «Abzugs für bescheidene Einkommen». Damit können spürbare steuerliche Entlastungen für Personen mit tiefen bis mittleren Einkommen erreicht werden.

In Bezug auf die Glättung der Progression präsentiert der Regierungsrat in der Vernehmlassung eine Variante, in der – wie in der Steuerstrategie vorgesehen – Entlastungen von rund 190 Millionen Franken auf Stufe Kanton eingesetzt werden sollen (inkl. Gemeinden knapp 300 Mio. Franken), und eine weniger weitgehende Variante mit 130 Millionen Franken (inkl. Gemeinden knapp 200 Mio. Franken), welche einer Planungserklärung des Grossen Rates entspricht.

Abschaffung der «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer
Weiter sieht die Steuerstrategie als Ziel eine Gleichbehandlung der Geschlechter, aber auch die Gleichbehandlung aller Personen unabhängig des Zivilstandes vor. Die bernische Vermögenssteuer weist heute eine «Heiratsstrafe» auf, weil die Steuerfreigrenze von 100‘000 Franken, wie sie unverheirateten Personen zusteht, bei verheirateten Personen nicht doppelt gewährt wird. Der Regierungsrat sieht deshalb für verheiratete Personen zukünftig eine Freigrenze von 200'000 Franken vor.

Überwiesene Vorstösse und weitere Anpassungen
Die Steuergesetzrevision berücksichtigt zudem verschiedene überwiesene Vorstösse aus dem Grossen Rat. So verlangt etwa die Motion 220-2022 Freudiger (Langenthal, SVP), dass für privatrechtliche Organisationen und Gemeindeunternehmen im Bereich der Energieversorgung dieselben Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gelten. Der Regierungsrat setzt den Vorstoss derart um, dass eine Steuerbefreiung für Gemeindeunternehmen nur gewährt werden kann, wenn deren Gewinne nicht in den allgemeinen Gemeindehaushalt ausgeschüttet werden. Ebenfalls umgesetzt wird die Motion 186-2022 Fuchs (Bern, SVP), wonach der Eintrag auf der Liste der steuerbefreite Institutionen nicht mehr gesperrt werden kann.

Nicht weiterverfolgt werden sollen dagegen zwei Vorstösse, welche eine Erhöhung des Versicherungsabzuges (Motion 300-2022; Amstutz, Sigriswil, SVP) und einen Wechsel zum Ausgleich der «warmen Progression» (Motion 206-2023; Rashiti, SVP, Gerolfingen) verlangen.

Im Rahmen der Gesetzesrevision werden zudem verschiedene Bestimmungen des Bundesrechts im bernischen Steuergesetz umgesetzt. Dazu gehören neue Besteuerungsregeln für Leibrenten und eine Besteuerungsgrundlage für Telearbeit (Homeoffice), welche Grenzgängerinnen und Grenzgänger betrifft.

Neues amtliches Bewertungssystem in separater Gesetzesrevision
Die Einführung eines neuen amtlichen Bewertungssystems (Projekt «NewAB», vgl. Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 25. April 2023) wird nicht mit der vorliegenden Steuergesetzrevision 2027, sondern in einer separaten, späteren Steuergesetzrevision umgesetzt. Einerseits ist eine separate Revision einzig für das amtliche Bewertungssystem sachlich angezeigt. Eine Umsetzung der Steuerstrategie und des Projekts «NewAB» in derselben Revision würde den Gesetzgebungsprozess überladen. Andererseits haben sich die für die Umsetzung notwendigen Datenlieferungen von externen Stellen verzögert, weshalb eine Umsetzung mit der Steuergesetzrevision 2027 noch nicht möglich wäre.

Stellungnahme Berner KMU

Die Stellungnahme erfolgt bis am 20. Dezember 2024.

Worum geht es?

Mit dem kantonalen Richtplan steuert der Regierungsrat die räumliche Entwicklung des Kantons Bern. Alle zwei Jahre wird die Umsetzung der Massnahmen überprüft und allfälliger Handlungsbedarf für die Aktualisierung oder für neue Massnahmen festgestellt. Gestützt auf den aktuellen Controllingbericht schlägt der Regierungsrat zwei neue Massnahmen und Anpassungen an 17 bestehenden Massnahmen vor.

Stromproduktion aus Wind- und Sonnenenergie fördern
Die Energiestrategie 2050 des Bundes sowie die kantonale Energiestrategie 2006 sehen vor, den Anteil der erneuerbaren Energie und insbesondere der Solarenergie zu erhöhen. Die im Juni auf nationaler Ebene angenommene Gesetzesrevision («Mantelerlass») beauftragt die Kantone, für Solaranlagen von nationalem Interesse geeignete Gebiete im Richtplan festzulegen. Der Regierungsrat definiert deshalb den Auftrag und das Vorgehen, um Gebiete für die Nutzung der Solarenergie auszuweisen. Damit sollen die planerischen Voraussetzungen für den Bau von grossen Solaranlagen vorbereitet werden. Zudem setzt der Regierungsrat fünf Windenergiegebiete definitiv fest, für welche bereits genehmigte regionale Planungen bestehen. Schliesslich möchte der Regierungsrat, dass die Gemeinden die Klimaneutralität berücksichtigen, wenn sie ihre Energieversorgung auf die Ortsplanung abstimmen. Dafür wird den Gemeinden fachliche Unterstützung zugesichert.

Mehr Flexibilität in Strategischen Arbeitszonen
Strategische Arbeitszonen dienen dazu, grössere zusammenhängende Flächen für die Wirtschaft bereitzustellen. Verschiedene kleinere Anpassungen im Richtplan sollen eine Flexibilisierung z.B. bezüglich Grösse und Anzahl Betriebe schaffen und die Chancen für die Realisierung von Projekten verbessern. Um bestehenden Betrieben die Erweiterung ihrer Betriebsfläche zu erleichtern und standortgebundene, störende Betriebe ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs (ÖV) nicht zu benachteiligen, sollen zudem die Anforderungen an die Erschliessung durch den ÖV gelockert werden. Grundlage dafür ist die Änderung der Bauverordnung vom 1. März 2024.

Weitere Anpassungen im Richtplan
Verschiedene kleinere Änderungen erfolgen aufgrund fortgeschrittener Planungen für den ÖV, bei den Kantonsstrassen und den Velorouten. Dies betrifft beispielsweise die Planungen rund um den Bahnhof Biel, den Busbahnhof in Lyss oder den ÖV-Knotenpunkt Niederwangen.

Infolge der Revision des regionalen Richtplans Abbau, Deponie und Transport (ADT) der Region Oberaargau sollen diverse Abbau- und Deponiestandorte im kantonalen Richtplan verankert werden.

Neu in den Richtplan aufgenommen wird der Gewässerrichtplan Sense, der für den Unterlauf der Sense von der Mündung des Schwarzwassers bis zur Einmündung in die Saane gilt. Er setzt vom Hochwasserschutz bis zu Ökologie und Naherholung Ziele und Massnahmen fest, welche über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg gültig sind.

Stellungnahme Berner KMU

Die Stellungnahme erfolgt mit Fristverlängerung bis am 2. Dezember 2024.

Worum geht es?

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 23. Juni 2021 die Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) beschlossen und per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Verschiedene Punkte der KFSV erweisen sich im Vollzug als anspruchsvoll und es wurde seitens der anwendenden Behörden als auch von politischer Seite rasch Anpassungsbedarf festgestellt. 

Die vorliegende Teilrevision beinhaltet insbesondere Anpassungen im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger sowie leistungsbeziehender Personen, die auch in der überwiesenen Motion Lerch 116-2023 «Die übertriebene Kostenbeteiligung für Eltern von Kindern mit Behinderungen korrigieren und die Erwerbsanreize wiederherstellen» erwähnt werden. 

Die Teilrevision wird zudem dazu genutzt, im Rahmen indirekter Änderungen an der Verordnung über die Aufsicht von stationären und ambulanten Leistungen für Kinder (ALKV) neue bundesrechtliche Bestimmungen zur Leumundsprüfung abzubilden.

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Worum geht es?

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) soll totalrevidiert werden. Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Modernisierung der technischen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Sozialhilfe im Kanton Bern geschaffen. Für das Projekt «Neues Fallführungssystem im Kanton Bern (NFFS)» werden die dafür notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen geschaffen. In Umsetzung der vom Grossen Rat im September 2019 überwiesenen Motion «Selbstbehalt setzt wirksame Anreize bei der wirtschaftlichen Hilfe» wird ein Selbstbehalt für die wirtschaftliche Hilfe eingeführt. Zudem wird die Aufsicht über die Sozialdienste neu organisiert. Die «Fachstelle Sozialrevisorat (FASR)» der GSI wird mit Aufsichtskompetenzen über die Sozialdienste ausgestattet. Die wirtschaftliche Hilfe bleibt im Umfang unverändert und orientiert sich weiterhin an den SKOS-Richtlinien. Die Änderungen sollen auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt werden.

Stellungnahme Berner KMU

Der Leitende Ausschuss unseres Verbandes hat an seiner Sitzung vom 20. August 2024 beschlossen, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes (SHG) nicht gewerberelevant ist. Wir haben die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern über den Verzicht einer Stellungnahme informiert.

Worum geht es?

Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden. Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD), im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.

Stellungnahme Berner KMU

Der Leitende Ausschuss unseres Verbandes hat an seiner Sitzung vom 20. August 2024 festgestellt, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen hauptsächlich um umzusetzende Anpassungen an die Bundesgesetzgebung, redaktionelle oder rein prozessuale Änderungen handelt. Die Vorlage ist von marginaler wirtschaftlicher Bedeutung. Wir haben die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern über den Verzicht einer Stellungnahme informiert.

Worum geht es?

Der Kanton Bern will die Sicherung von Schutzgebieten an die Vorgaben des Bundes anpassen und die Aufsicht über die Naturschutzgebiete vereinfachen. Der Kanton Bern sichert seine Schutzgebiete mit zwei Instrumenten: Mit kantonalen Schutzbeschlüssen und mit Verträgen. Obwohl ein kantonaler Schutzbeschluss eine dauerhafte Sicherung eines Gebiets erlaubt, wurde er bisher nicht bei allen Gebieten angewendet.

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Künftig soll die Entschädigung bei einer Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des für das Kulturland ermittelten Höchstpreises betragen. Mit der Gesetzesänderung setzt der Regierungsrat die vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 überwiesene Motion 255-2021 «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» um. Der Regierungsrat hatte darauf hingewiesen, dass die Motion verfassungswidrig ist.

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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Worum geht es?

Der Regierungsrat möchte mit der Revision die Innovations- und Wirtschaftskraft des Kantons stärken. Bisher war Bern der einzige Kanton, der ausschliesslich Anschubfinanzierungen gewährte. Beispiele wie das Schweizer Forschungs- und Entwicklungszentrum CSEM zeigen, dass der Kanton mit dieser Praxis im Wettbewerb der Kantone nicht konkurrenzfähig ist. In diesem Fall hatte sich gezeigt, dass eine Anschubfinanzierung allein nicht genügt, um eine Abteilung dieses renommierten Technologiekompetenzzentrums mit Hauptsitz in Neuenburg nach Bern zu holen. Durch die vorgelegte Revision wird nun die Möglichkeit geschaffen, auch im Kanton Bern wiederkehrende Finanzhilfen zu gewähren. Mittels vierjähriger Rahmenkredite sollen die notwendigen Mittel vom Grossen Rat bewilligt werden.

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

1. Zusammenfassung

Die Einhaltung der Bestimmungen über die Lohngleichheit von Frauen und Männern ist Voraussetzung für die Erteilung eines Zuschlags im öffentlichen Beschaffungswesen. Zur Sicherstellung der lohnmässigen Gleichbehandlung von Frauen und Männern kann der Kanton Lohngleichheitskontrollen vorsehen. Mit Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) hat der Grosse Rat den Regierungsrat mit der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Durchführung solcher Lohngleichheitskontrollen beauftragt. Dieser Auftrag wird mit den vorliegenden Verordnungsänderungen umgesetzt. Dabei werden die Durchführung der Lohngleichheitskontrollen als solche, die Modalitäten der Kontrollen sowie die Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) auf Verordnungsstufe geregelt.

2. Ausgangslage

Seit Inkrafttreten der kantonalen Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) am 1. Februar 2022 regelt der Kanton Bern die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann im öffentlichen Beschaffungsverfahren wie folgt:

  • Die Anbieter bestätigen die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann auf dem Selbstdeklarationsblatt, welches sie zusammen mit der Offerte einreichen.
  • Anbieter mit mindestens 100 Mitarbeitenden reichen als Nachweis eine Lohngleichheitsanalyse gemäss Artikel 13a ff. des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) und den Bericht der unabhängigen Stelle, welcher eine formell korrekte Durchführung der Lohngleichheitsanalyse bestätigt, mit der Offerte ein. Als Nachweis gilt auch eine Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Artikel 13b GlG (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Anhang 1 zu Art. 7 Abs. 1 und 4 IVöBV).

Artikel 8 Absatz 3 IVöBG beauftragt den Regierungsrat, Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen zu erlassen. Damit soll die Lohngleichheit von Frau und Mann überprüft werden. Dieser gesetzgeberische Auftrag wird mit den vorliegenden Verordnungsänderungen umgesetzt.

3. Grundzüge der Neuregelung

Die Überprüfung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen soll nach dem von der Staatskanzlei erstellten Umsetzungskonzept zu Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen des Kantons Bern erfolgen. Das Konzept sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die Kontrollen werden bei jenen Anbietern durchgeführt, welche einen Zuschlag des Kantons Bern erhalten haben.
  • Jährlich sollen zehn Kontrollen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Anbieter werden zufällig aus den im Informationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz (simap) innerhalb eines bestimmten Zeitraums publizierten Zuschläge ausgewählt.
  • Die Lohngleichheitskontrollen erfolgen mit dem vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zur Verfügung gestellten Standard-Analyse-Tool «Logib» (www.logib.ch), in der jeweils aktuellen Version.
  • Der Ablauf der Lohngleichheitskontrollen erfolgt nach einem standardisierten und transparenten Verfahren.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Lohngleichheitskontrollen liegt bei der FGS, welche die Möglichkeit hat, einen spezialisierten verwaltungsexternen Auftragnehmer (im Folgenden Auftragnehmer) mit den Lohngleichheitskontrollen zu beauftragen. Die Kontrollen erfolgen durch erfahrene Fachpersonen.

Die wichtigsten Modalitäten der Lohngleichheitskontrollen (insbesondere die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter nach dem Zufallsprinzip sowie die Methodik und der Ablauf der Kontrollen) werden in der IVöBV geregelt.

Zudem werden die Zuständigkeit der FGS und deren Aufgaben im Zusammenhang mit den Lohngleichheitskontrollen in der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) verankert.

Unabhängig vom oben beschriebenen Verfahren können die Auftraggeber bei einem Verdacht auf die Nicht-Einhaltung der Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann jederzeit Kontrollen bei den Anbietern veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 5 IVöB).

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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2023

Worum geht es?

Das Thema öffentliche Sicherheit hat in den vergangenen Jahren stark an Aktualität gewonnen. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz (KBSG) sprachen sich mehrere Vernehmlassungsteilnehmende für die Einführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung für Schweizerinnen und niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer aus. Aus diesem Grund sollen entsprechende Bestimmungen in die Vorlage aufgenommen werden.

Stellungnahme Berner KMU an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Wir teilen die im Vortrag beschriebene Haltung des Regierungsrats, dass die Vorlage keine relevanten Auswirkungen auf die administrative oder finanzielle Belastung von Unternehmen oder auf die Volkswirtschaft insgesamt hat. Wir verzichten daher auf eine vertiefte Stellungnahme.

Worum geht es?

Die Region wirksam weiterentwickeln

Das Regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) 2025 ist die Entwicklungsstrategie der Region Bern-Mittelland und schafft als Richtplan behördenverbindliche Grundlagen für die Ortsplanungen der 74 RKBM-Gemeinden. Es ist gleichzeitig das Agglomerationsprogramm (AP) der 5. Generation, umfasst Massnahmen für ein gut funktionierendes Verkehrsnetz und leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von grösseren Verkehrsprojekten in der Region. Die drei AP von 2012, 2016 und 2021 lösten insgesamt rund 500 Millionen Franken an Bundesbeiträgen aus.

Planbeständigkeit schaffen

Das RGSK 2025 orientiert sich wie bereits das RGSK 2021 an der Struktur des Agglomerationsprogramms. Zukunftsbild und Strategien sollen langfristige Gültigkeit haben. Neu aufgenommene oder weiterentwickelte Inhalte sind auf die früheren Konzeptgenerationen abgestimmt. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Planbeständigkeit von langfristig ausgerichteten behördenverbindlichen Richtplanungen. Bei den Massnahmen liegt der Schwerpunkt auf deren Weiterentwicklung und Umsetzung.

Fokusräume mit hoher Entwicklungsdynamik

Eine zentrale Neuerung im RGSK 2025 ist die Vertiefung des im RGSK 2021 und AP4 entwickelten Konzepts der Fokusräume: Fokusräume sind Räume mit hoher Entwicklungsdynamik in der Region; hier rechnet man kurz-, mittel- bis langfristig mit einem verstärkten Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstum. Um dieses bewältigen zu können, müssen die erforderlichen verkehrlichen Anbindungen und Kapazitäten gewährleistet sein. Gleichzeitig gilt es in den Fokusräumen, der Naherholung und dem Klima Rechnung zu tragen.

Klima als Querschnittstrategie für Siedlung, Verkehr und Landschaft

Im Bereich Siedlung sieht das RGSK 2025 die Streichung nicht mehr benötigter Einzonungen vor und nimmt die Fokusräume in die Strategie Siedlung auf. Im Bereich Verkehr liegt der Hauptakzent auf der Einarbeitung des Schwerpunktthemas Verkehrsdrehscheiben ins Konzept. Die Strategien aus dem RGSK 2021 haben nach wie vor Gültigkeit. Im Bereich Landschaft gibt es verschiedene Neuerungen: So wurde das von den Kerngemeinden initiierte und vom Bund als Modellvorhaben unterstützte «Grüne Band» weiterentwickelt. Zudem konkretisiert die Massnahme Landschaftsschongebiete die Vorranggebiete Kulturlandschaften und die Siedlungstrenngürtel und löst diese ab. Neu verankert das RGSK 2025 das Thema Klima als Querschnittstrategie in allen Themenbereichen.

Funktionsräumliche Betrachtung über die Kantonsgrenze hinaus

Im Interesse einer stärker funktionsräumlich orientierten Planung bezieht das AP5 erstmalig auch die Freiburger Gemeinden Wünnewil-Flamatt, Ueberstorf, Bösingen und Schmitten in die Betrachtung mit ein. Sie gehören zum beitragsberechtigten Perimeter der Städte und Agglomerationen (BeSA-Perimeter) der Agglomeration Bern.

Stellungnahme Berner KMU

Allgemeines

Mit dem RGSK werden Strategie und Massnahmen definiert, welche die optimale Abstimmung der Entwicklung von Siedlung und Verkehr im Berner Mittelland sicherstellen sollen. Wir begrüssen diese Strategie. Als Gewerbeverband legen wir bei der Beurteilung des vorliegenden RGSK das Augenmerk auf das Flächenangebot für Industrie und Gewerbe sowie auf die Verkehrswege. Funktionierende Wirtschaftsräume sind auf eine gute Anbindung an das ÖV- und Strassennetz angewiesen, sowie auf einen flüssigen Personen-, Güter- und Wirtschaftsverkehr. Dass der Begriff Motorisierter Individualverkehr (MIV) nicht zwischen Verkehrsbewegungen von Privaten und jenen von Wirtschaft und Gewerbe unterscheidet, ist aus unserer Sicht nicht optimal. Verkehrsdosierungen und Durchfahrtswiderstände für den MIV, besonders in der Stadt Bern, betreffen in hohem Masse den Wirtschaftsverkehr. Dies gilt im Besonderen in der Stadt Bern. Wir verweisen dazu auf die Stellungnahme des Gewerbeverbands Stadt Bern vom 31.01.2024, welche wir vollumfänglich teilen.

Die Verdrängung des Wirtschaftsverkehrs aus den Städten und Agglomerationen ist seit längerer Zeit im ganzen Mittelland festzustellen. Diese Entwicklung akzentuiert sich mit dem RGSK 2025 weiter. Dies ist sowohl aus ökonomischer als auch aus ökologischer Sicht nicht zielführend.

Kapitel 2.1.3, Verkehr

Die Strategie, den Fokus auf die bestehenden Massnahmen zu legen, hat sich bewährt. Ein Verzug bei der Einreichung der Projekte beim Bund, welche geringere Subventionsbeiträge bedeutet hätte, konnte verhindert werden. Dies ist positiv hervorzuheben.

Kapitel 5.3, 5.3.1, Siedlung
Fehlendes Flächenangebot / Reserven für Industrie und Gewerbe

Die Feststellungen sind zu unterstreichen. Ein zusätzliches Angebot an Flächen ist für die Weiterentwicklung oder die Neuansiedlung von Betrieben dringend nötig. Bei der Siedlungsentwicklung darf der Fokus nicht nur auf Wohnbauten gelegt werden.

Kapitel 5.3.5, Motorisierter Individualverkehr

Die Massnahme zur Umsetzung der übergeordneten Projekte (z.B. STEP-NS): BUGAW, PUN, Bypass Bern-Ost, 6-/8-Spur-Ausbau zw. Wankdorf–Kirchberg, Erweiterung Wankdorf– Weyermannshaus, ist zu unterstreichen. Funktion und Bestandteile des Basisstrassennetzes von Gemeinden, Kanton und Region müssen gemeinsam zu definiert werden. Es darf nicht sein, dass diese unterschiedliche Ansprüche an die Netzfunktion von Strassen stellen.

Kapitel 5.3.7, Nachfrageorientierte Mobilität

Schwächen und Handlungsbedarf, Tabelle, S. 77
Es fehlt eine regionale Managementstrategie für den Güter- und Wirtschaftsverkehr. Der Handlungsbedarf verbleibend ist ungenügend beschrieben. Der Handlungsbedarf ist gross, bereits heute bestehen Überlastungserscheinungen, welche vor allem in den Hauptverkehrsstunden am Morgen und Abend auftreten. Es braucht dazu noch weitergehende Massnahmen. Wir begrüssen die Prüfung und raumplanerische Sicherung möglicher Standorte für Logistik-Hubs in der Kernagglomeration. Jedoch ist es damit nicht getan, die Feinverteilung ab den Hubs wird immer noch in Staus enden.

Grundsätzlich braucht es unbedingt klarere Aussagen zu einem funktionierenden Güter- und Wirtschaftsverkehr.

Kapitel 6, Strategien

Die Aussagen zur Wirtschaft in der Spalte Strategieelement (S. 79) und die Aufzählung auf Seite 82, Attraktive Rahmenbedingungen für die Wirtschaft schaffen, unterstützen wir.

Strategiekarten
«Motorisierter Individualverkehr»

Beim Basistrassennetz werden nur die Verbindungen der Siedlungszentren aufgezeigt. Die Verbindungen zu den möglichen Gewerbe- und Industriezonen fehlen gänzlich. Der Wirtschaftsverkehr fehlt komplett auf der Karte. Dieser muss aus Sicht Berner KMU zwingend Eingang in die Strategiekarte finden.

«Kombinierte Mobilität»

Wenn schon eine «Touristische Verkehrsdrehscheibe» oder «Potenzialgebiete Sharing (z.B. Bike, Trottinett)» definiert werden, gehört der Wirtschaftsverkehr ebenfalls hinein. Gerade wenn in Kapitel 5.3.7 festgestellt wird, dass beim Güter-/Wirtschaftsverkehr Handlungsbedarf besteht und Logistik-Hubs geplant werden sollen, müssten diese Standorte in die Karte einfliessen. Der Wirtschaftsverkehr fehlt komplett auf der Karte. Dieser muss aus Sicht Berner KMU zwingend Eingang in die Strategiekarte finden.

«Veloverkehr» und «Fussverkehr»

Wir stellen fest, dass viel Wert auf die Schliessung von Lücken im Langsamverkehrsnetz gelegt wurde. Das ergibt in dieser Region Sinn.

Stellungnahme Berner KMU an die Regionalkonferenz Bern-Mittelland

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Worum geht es?

Die «Berner Solar-Initiative» verlangt, dass die Solarenergie im Kanton Bern rasch ausgebaut wird. Sie sieht zu diesem Zweck eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vor. Zur Initiative liegt ein Gegenvorschlag des Regierungsrates vor.

Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) hat zur Initiative einen eigenen Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Gegenvorschlag des Regierungsrates, nimmt aber zusätzliche Elemente mit auf, namentlich im Zusammenhang mit den Entwicklungen auf Bundesebene im Rahmen des sogenannten «Energie-Mantelerlass».

Stellungnahme Berner KMU

Mit der Inkraftsetzung des revidierten Kantonalen Energiegesetzes KEnG per 1. Januar 2023 verfügt der Kanton Bern unserer Ansicht nach über ein zeitgemässes und sachgerechtes Energiegesetz. Mit den Vorschriften zur gewichteten Gesamtenergieeffizienz (gGEE) wird sichergestellt, dass der Energiebedarf von neuen Gebäuden so nahe wie möglich bei null liegt. Neubauten werden somit nach Möglichkeit immer unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlichen Erkenntnissen und modernsten technologischen Möglichkeiten erstellt, respektive saniert.

Weiter hat die Schweizer Stimmbevölkerung am 18. Juni 2023 das Klima- und Innovationsgesetz (KIG) angenommen. Das Gesetz setzt auf Anreizsysteme und Technologieförderung, statt auf neue Vorschriften und Zwänge. Es ist irritierend, dass Regierungsrat und BaK knapp fünf Monate später einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der auf strengere Vorschriften setzt. Weiter ist Berner KMU zuversichtlich, dass die bestehenden Förderinstrumente die gewünschte Wirkung erzielen werden, da der Solarausbau neben der generellen Sorge für Klima und Umwelt für Wirtschaft und Gesellschaft dank Förderinstrumenten auch finanziell tragbar wird.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die BaK in ihrem Gegenvorschlag mit neuen Vorschriften zur Solarenergienutzung bei Fahrzeugabstellplätzen (Art. 39c) weiter gehen will als das Eidg. Parlament, welches mit dem sogenannten «Energie-Mantelerlass» auf Bundesebene bewusst auf eine solche Bestimmung verzichtet hat. Diese Vorschriften umzusetzen wäre für Gewerbebetriebe mit einem grossen Fahrzeugpark völlig unverhältnismässig und schlichtweg nicht finanzierbar. Auch eine Übergangsfrist von 15 Jahren würde am grossen finanziellen Kraftakt für die Berner KMU nicht viel ändern. Grösste Bedenken bestehen ebenfalls hinsichtlich Definition «geeignete» Dachflächen und Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage. Es ist zu befürchten, dass die bereits heute lange dauernden Bewilligungsverfahren, sich aufgrund nicht klar messbarer Parameter noch weiter verzögern, resp. Angriffsfläche für Einsprachen bieten.

Stellungnahme Berner KMU an die Parlamentsdienste des Grossen Rates

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Worum geht es?

Mit der Revision des Gesetzes über die politischen Rechte will der Kanton Bern erstmals Transparenzpflichten bei der Politikfinanzierung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen einführen. Neu sollen Kampagnen von mehr als 20’000 Franken für die Wahl in den Regierungsrat und den Grossen Rat und für kantonale Volksabstimmungen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden müssen. Das gilt auch für Zuwendungen von mehr als 5’000 Franken, die für offenlegungspflichtige Kampagnen getätigt werden. Für die kantonal geregelten Ständeratswahlen sind die höheren Schwellenwerte von mehr als 50'000 Franken für Kampagnen sowie über 15’000 Franken pro Zuwendung vorgesehen, wie sie gemäss Bundesrecht auch für die Nationalratswahlen gelten. Die Offenlegungsregeln sind durch die Motion 060-2021 «Transparenz über Politikfinanzierung – auch kantonal» initiiert worden, die der Grosse Rat in der Wintersession 2021 überwiesen hat.

Transparenz soll Vertrauen in die Politik stärken

Mit den neuen Transparenzregeln werden die Stimmberechtigten vor kantonalen Urnengängen besser über die versuchte politische Einflussnahme grosser Geldgeberinnen und -geber informiert sein. Die Transparenzregeln sollen dem politischen Meinungsbildungsprozess dienen. Sie tragen dazu bei, Vertrauen in die Politik zu schaffen und die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb zu fördern. Die Bevölkerung wird dazu die offenlegungspflichtigen Informationen vor den Urnengängen auf einer digitalen Plattform einsehen können. Um den Vollzug auch für die betroffenen Parteien, Interessengruppen und Kandidierenden zu vereinfachen, orientiert sich die kantonale Gesetzgebung weitgehend am Bundesrecht, das für die eidgenössischen Wahlen 2023 erstmals angewandt wird.

Bei der Überprüfung der Offenlegungspflichten setzt der Kanton Bern anstelle von staatlichen Sanktionsmöglichkeiten verstärkt auf die soziale Kontrolle durch die transparent informierte Öffentlichkeit. Die neuen Transparenzregeln sollen spätestens bei den kantonalen Gesamterneuerungswahlen 2026 zum ersten Mal angewendet werden.

Allgemeine Bemerkungen

Berner KMU unterstützt den politischen Willen, Transparenz beim Mitteleinsatz in der Schweizer Politiklandschaft zu schaffen. Wir führen regelmässig Kampagnen in wirtschaftspolitischen Fragen und sind uns der damit verbundenen staats- und demokratiepolitischen Verantwortung bewusst. Richtig und fair angewandt ist eine Transparenzregulierung eine Opportunität für die Demokratie, da sie ein klares Bild über die eingesetzten Mittel in der Politik schafft und es damit dem Stimmvolk ermöglicht wird, diese Information im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Stellungnahme Berner KMU

Grundsätzlich begrüssen wir, dass der Kanton Bern anstelle von staatlichen Sanktionsmöglichkeiten verstärkt auf die Sozialkontrolle durch die transparent informierte Öffentlichkeit setzt. Die Adressaten der neuen Regulierung müssen jedoch klar erkennen können, was als Fehlverhalten eingestuft werden würde und damit strafrechtlich relevant wäre. Heute sind weder die Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens noch die Gleichbehandlung eines Sachverhalts durch die Finanzkontrolle gesichert. Das öffnet – gewollt oder nicht – die Tür zu staatlicher Willkür.

Wir pochen daher auf berechenbare und planbare Regeln. Soweit dies durch Gesetz und Verordnung nicht möglich ist, wird es an der Aufsichtsbehörde liegen, im Vorfeld die notwendige Klarheit zu schaffen und dazu beizutragen, dass alle Adressaten die aktuelle Praxis kennen. Die ersten Erfahrungen auf eidgenössischer Ebene bei der Einführung der Transparenzregelung zu den nationalen Wahlen vom 22. Oktober 2023 zeigen, dass es für die Adressaten oft nicht einfach war, die Angaben vollständig und korrekt auszufüllen, da genau diese Klarheit nicht umfassend sichergestellt wurde. Eine lückenhafte Erfassung der finanziellen und personellen Mittel führt zu einer amtlich legitimierten, verfälschten Darstellung. Ein solches Zerrbild ist das Gegenteil dessen, was der ursprüngliche politische Wille der Initianten und des Gesetzgebers war. Erreicht wird nicht mehr Transparenz, sondern eine offizialisierte Scheintransparenz, welche die politische Willensbildung, wenn überhaupt in eine falsche Richtung lenkt. Speziell der Begriff der nichtmonetären Zuwendungen (Art. 49a PRG) stellt in diesem Zusammenhang ein kaum überwindbarer Stolperstein dar. Wollte man diesen für alle Fälle hieb- und stichfest definieren, würde man ein Bürokratiemonster schaffen, welches sich mit dem damit verfolgten Ziel nicht mehr rechtfertigen liesse. Wir bezweifeln daher grundsätzlich, dass Transparenzbestimmung die beabsichtigte Wirkung entfalten und ein objektives Bild der Politikfinanzierung ermöglichen.

Weiter in Frage gestellt wird die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den verschiedenen Wahlkreisen. In einem kleineren Wahlkreis mit weniger Einwohner und Einwohnerinnen ist mit einem signifikant kleineren Wahl- oder Abstimmungskampfbudget mehr erreichbar als in einem grösseren. Entsprechend ist auch hier die Vergleichbarkeit kaum möglich und für die Öffentlichkeit nicht einfach erklärbar.

Und schlussendlich müssen wir feststellen, dass die Offenlegung all dieser Daten zu erheblichem Mehraufwand führt, welcher aktuell unberechenbar und schwierig zu kalkulieren ist. Das Aufwand-Nutzen-Verhältnis erscheint nicht zufriedenstellend – sowohl für die Adressaten, welche künftig Ihre Daten offenlegen müssen, als auch für die öffentliche Verwaltung und die Finanzkontrolle.

Der Gewerbeverband Berner KMU beantragt vor diesem Hintergrund, auf eine Gesetzesvorlage zu verzichten.

Stellungnahme Berner KMU an die Staatskanzlei des Kantons Bern

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Worum geht es?

Das seit 2002 geltende Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) verpflichtet den Regierungsrat, die Auswirkungen des FILAG periodisch zu überprüfen und anschliessend dem Grossen Rat einen Bericht oder eine Vorlage zu einer Gesetzesänderung vorzulegen. Im Rahmen der Erfolgskontrolle 2022 wurde untersucht, ob die im FILAG festgelegten Ziele mit den bestehenden Instrumenten erreicht werden und wo allenfalls Verbesserungspotenzial besteht.

Externe Überprüfung zeigt keinen grösseren Anpassungsbedarf

Die externe Überprüfung der Ecoplan AG, welche u. a. eine Befragung der Gemeinden, des Verbandes Bernischer Gemeinden (VBG) und der kantonalen Direktionen umfasste, zieht ein positives Fazit: Die Zielsetzungen des FILAG werden erfüllt. Aktuell besteht keine Notwendigkeit für grössere Anpassungen oder gar einen Systemumbau. Durch den direkten Finanzausgleich und die Massnahmen für besonders belastete Gemeinden findet eine angemessene Glättung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Berner Gemeinden statt und ermöglicht es jeder Gemeinde, ein Mindestmass an staatlichen Leistungen anzubieten. Die sechs Lastenausgleiche führen zudem zu einer Milderung der Unterschiede in der finanziellen Belastung, indem die Kosten in wichtigen Bereichen solidarisch auf Kanton und Gemeinden verteilt werden. Dieses Ausgleichssystem und die damit verbundene Aufgaben- und Kostenteilung erscheinen zweckmässig und sind bei einer grossen Mehrheit der involvierten Akteurinnen und Akteure gut akzeptiert.

Komplexes, aber ausgewogenes System

Einzelne Gemeinden äusserten sich im Rahmen der Evaluation kritisch über die Komplexität und, damit verbunden, die Transparenz einzelner Gefässe des Finanz- und Lastenausgleichs. Speziell betrifft dies die Abgeltung der Zentrumslasten und den Lastenausgleich Neue Aufgabenteilung. Die Evaluation hält aber fest, dass das Abwägen zwischen Komplexität und Korrektheit im Finanz- und Lastenausgleich heute grundsätzlich richtig ausbalanciert ist. Wesentliche Vereinfachungen würden schnell zu grösseren Ungerechtigkeiten führen.

Anpassungsbedarf bei der Verteilung den Pauschalabgeltungen der Zentrumslasten

Der Regierungsrat hat die positiven Ergebnisse der externen Evaluation mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Auch er sieht beim Finanz- und Lastenausgleich keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Einzelne Aspekte wie die Abschaffung der Möglichkeit zur Verweigerung der Mindestausstattung und des geografisch-topografischen Zuschusses wird er aber im Rahmen der nächsten Gesetzesanpassung genauer prüfen. Die Höhe der verschiedenen FILAG-Abgeltungen erachtet der Regierungsrat nach wie vor als angemessen. Anpassungsbedarf sieht der Regierungsrat lediglich bei den Pauschalabgeltungen der Zentrumslasten: Der Kreis der berechtigten Gemeinden sowie die Gesamtsumme von rund 90 Mio. Franken bleiben gleich, allerdings werden die Mittel gestützt auf die Neuerhebung der Zentrumslasten auf die Städte Bern, Biel und Thun neu aufgeteilt. Gemäss provisorischen Zahlen fällt dadurch für die Stadt Thun die Pauschalabgeltung um rund 2 Mio. Franken höher aus, während die Städte Bern und Biel je rund 1 Mio. Franken weniger erhalten.

Stellungnahme Berner KMU

Das FILAG ist ein komplexes über die Jahre gewachsenes und im Grundsatz gut etabliertes Gesamtgebilde, welches von den jeweiligen Akteuren (Gemeinden, Verband Bernischer Gemeinden und kantonale Direktion) grossmehrheitlich positiv beurteilt wird.

Das System basiert auf dem Solidaritätsgedanken, sorgt grossmehrheitlich für (faire) Ausgleiche sowie eine angemessene Glättung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Berner Gemeinden und kann daher als wichtige soziale Errungenschaft bezeichnet werden. Obwohl das System von der Mehrzahl der involvierten Parteien als zweckdienlich bezeichnet wird, versteht es sich von selbst, dass dieses nie 100 % fair sein kann und Veränderungen einzelner Stellschrauben in komplexen Systemen rasch zu ungewollten negativen Nebeneffekten führen können.

Vor diesem Hintergrund deckt sich die Meinung von Berner KMU mit derjenigen des Regierungsrats, wonach auf Basis der externen Überprüfung kein grösserer Anpassungsbedarf oder gar ein Systemumbau angezeigt ist und die Zielsetzungen des FILAG grundsätzlich erfüllt werden.

Nichtsdestotrotz empfehlen wir, den von den Akteuren kritischen Voten die notwendige Beachtung beizumessen, damit die nachhaltige Akzeptanz der Geber-Gemeinden weiter gestärkt wird:

  1. Die Komplexität des Gesamtsystems ist im Auge zu behalten und darf nicht weiter erhöht werden. Bestenfalls kann diese über die Zeit reduziert werden.
  2. Die Transparenz in einigen Bereichen (u. a. Abgeltung Zentrumslasten sowie Lastenausgleich Neue Aufgabenteilung) ist nach Möglichkeit zu erhöhen.
  3. Es sind Bestrebungen vorzunehmen, konkrete Anreize für Kostensenkungen im System einzubauen, um die Ausgabendisziplin zu erhöhen und unter anderem auch die teilweise kritisierte geringe Steuermöglichkeit der Gemeinden zu verbessern.

Die von den Städten Burgdorf und Langenthal ins Feld geführte Ungleichbehandlung gegenüber den Städten Bern, Biel und Thun in Bezug auf die Pauschalabgeltungen der Zentrumslasten ist aus Sicht Berner KMU verständlich. Es gilt, diese Ungleichbehandlung zu eliminieren, ohne die Gesamtbeiträge zu erhöhen.

Der Wunsch der Gemeinden nach Zahlungsfristverlängerung bei einzelnen Lastenausgleichen zwecks Brechung von Liquiditätsengpässen ist nachvollziehbar und wird befürwortet. Der Kanton hat in der Tendenz einfacheren und kostengünstigeren Zugang zu Fremdkapital. Zur Entlastung von kleineren Gemeinden ist eine damit einhergehende Lastenverschiebung zum Kanton vertretbar.

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Im Wahlkreis Biel-Seeland hat die französischsprachige Bevölkerung garantierte Mandate im bernischen Grossen Rat. Für die Anrechnung ihrer Garantiesitze sollen neu auch Gewählte auf nicht nach Sprache getrennten Listen berücksichtigt werden. Zudem wird die Methode der Berechnung der Zahl der garantierten Mandate geringfügig angepasst.

Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass im Wahlkreis Biel-Seeland eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Bevölkerung sichergestellt werden muss. Die bisherigen Regelungen dazu gaben immer wieder Anlass zu Diskussionen. Der Regierungsrat des Kantons Bern schickt nun eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (PRG) in die Vernehmlassung.

Bestimmung des Anteils und Umverteilung zwischen Listen

Innerhalb des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung neu so viele Mandate garantiert, wie es ihrem prozentualen Anteil an der französisch- und der deutschsprachigen Bevölkerung des Wahlkreises entspricht. Bisher wurde der Anteil ins Verhältnis zur Gesamtbevölkerung gesetzt. Werden weniger französischsprachige Kandidatinnen und Kandidaten gewählt als die garantierte Sitzzahl, werden Umverteilungen vorgenommen. Neu sollen auch französischsprachige Gewählte auf nicht nach Sprache getrennten Listen den Garantiesitzen für die französischsprachige Bevölkerung angerechnet werden. Die neuen Regelungen sollen erstmals bei den Grossratswahlen 2026 angewendet werden. Sie dürften bei einer Beibehaltung der derzeitigen demografischen Verteilung zu einem zusätzlichen Garantiesitz für die französischsprachige Minderheit führen.

Stellungnahme Berner KMU

Die vorgeschlagenen, aus unserer Sicht nachvollziehbaren Gesetzesanpassungen haben keine bzw. lediglich marginale Gewerberelevanz, weshalb der Leitende Ausschuss der Berner KMU an seiner letzten Sitzung entschieden hat, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Stellungnahme Berner KMU an die Staatskanzlei des Kantons Bern

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Worum geht es?

Der Regierungsrat möchte mit der Totalrevision denDatenschutz aufwerten. Das Gesetz wird an die erhöhten europäischenStandards angepasst: Die Transparenz wird erhöht, indem dieInformationspflichten bei der Beschaffung von Personendaten erweitertund Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen eingeführt werden. DieDatenschutzgrundsätze sollen nun auch per Gesetz für Gerichtsbehördenund die Staatsanwaltschaften im Kanton Bern gelten. ICT-Projekte sindvor der Inbetriebnahme auf ihre datenschutzrechtlichen Risiken zuprüfen. Um den technischen Anforderungen gerecht zu werden und dieGemeinden zu entlasten, soll die bisher föderalistisch ausgestalteteDatenschutzaufsicht grösstenteils zentralisiert werden.

Ausgangslage

Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, verankert in der Bundes- und der Kantonsverfassung. Eine verfassungskonforme Umsetzung des Grundrechts auf Datenschutz bedeutet insbesondere sachgerecht und transparent mit Personendaten umzugehen, individuelle Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu gewährleisten und adäquate Kontrollen zu schaffen. Für Bundesbehörden und Private ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, Inkrafttreten der neuen Fassung per 01.09.2023) anwendbar; für kantonale und kommunale Behörden richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach deren Datenschutzgesetzen. Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) regelt den Datenschutz im Allgemeinen (Bearbeitungsgrundsätze, Rechte der betroffenen Personen, Aufsicht usw.). Seine Grundsätze bedürfen der Umsetzung im Spezialgesetz (auch bereichsspezifisches Fachrecht genannt). Bund und Kantone sind gestützt auf die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands verpflichtet, ihre Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes EU-konform auszugestalten. Die Vorlage passt die kantonalen Grundlagen ans europäische Recht und die Bundesgesetzgebung an.

Mit der Revision wird der Katalog der besonders schützenswerten Personendaten um gewerkschaftliche, ethnische, genetische und biometrische Daten sowie um verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen ergänzt. Die Informations- und Meldepflichten der verantwortlichen Behörden werden erweitert und die Rechte der betroffenen Personen klarer definiert. Ein wichtiger Punkt der Revision ist ausserdem die Stellung und Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsstellen. Um den technischen Anforderungen gerecht zu werden und die Gemeinden zu entlasten, wird die bisher föderalistisch ausgestaltete Datenschutzaufsicht grösstenteils zentralisiert. In Übereinstimmung mit den erhöhten europäischen Standards werden den verbleibenden Datenschutzaufsichtsstellen Verfügungsbefugnisse eingeräumt.

Gleichzeitig werden im Rahmen der Revision verschiedene weitere Änderungsbedürfnisse berücksichtigt wie die Umsetzung der Motion 224-2016 (Vogt) «Lockerungen im Datenschutz – für Regelungen mit Augenmass» sowie das Anliegen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) betreffend die Bestimmungen zu Aufsicht und Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten und Zuständigkeitsfragen zwischen den kommunalen und kantonalen Datenschutzbehörden.

Mit der Anpassung an das europäische Recht erfährt der Datenschutz eine Aufwertung. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Die datenschutzrechtlichen Grundsätze finden auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft Anwendung, mit Ausnahmen, soweit es das europäische Recht zulässt,
  • Einführung des Profilings als neue Bearbeitungsart von Daten,
  • Zusätzliches Instrument der Datenschutzfolgenabschätzung (Ergänzung zur Vorabkontrolle)
  • Erhöhte Transparenz durch erweiterte Informationspflichten bei der Beschaffung von Personendaten und Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen, mit Ausnahmen, soweit es das europäische Recht zulässt.

Aufgrund der europäischen Vorgaben ist der Kanton Bern gezwungen, gewisse Instrumente in das kantonale Recht zu überführen, was im Widerspruch zur Motionsforderung eines gelockerten Datenschutzes steht. Um der Motionsforderung dennoch gerecht zu werden, setzt der Kanton Bern das europäische Recht mit Augenmass um und sieht dort Ausnahmen vor, wo es das europäische Recht zulässt.

Stellungnahme

Im Wesentlichen ist das revidierte KDSG in der vorliegenden Form eine Übernahme - um nicht zu sagen eine «Abschrift» - der Bestimmungen und Formulierungen des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes (DSG), oder auch der europäischen Datenschutznormen. Diese können im Groben als zeitgerecht bezeichnet werden und deren Kommentierung erübrigt sich in weiten Zügen, da gewissermassen ein «Ratifizierungszwang» vorliegt.

Der Diskussion zugänglich sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Registereintragungs- und Verzeichnispflicht. Es ist nicht ratsam, dass der Regierungsrat durch Verordnung die Ausnahmen von der Meldepflicht und der Pflicht zur Registereintragung regeln kann (s. Art. 21, Abs. 3 (neu) KDSG). Er kann auf diesem Wege Verwaltungsträger, für deren Handeln er verantwortlich ist, von Melde- und Eintragungspflichten befreien, was den Gewaltenteilungsprinzipien widerspricht. Idealerweise führt die Datenschutzbehörde ein Register der Bearbeitungstätigkeiten der kantonalen Organe, analog dem eidgenössischen Datenschutzgesetz (s. Art. 56 DSG).

Ebenso ist die Vorbereitung der Wahl oder Wiederwahl der oder des Beauftragten für Datenschutz kritisch (s. Art. 37, Abs. 1 (neu) KDSG). Verwaltungsintern kann ein:e oder mehrere Beauftragte für die Wahl nominiert und damit quasi vorbestimmt werden. Der Grosse Rat kann diese:n nur noch bestätigen oder die Stelle unbesetzt lassen. Auch hier ist ein Überhang an Gewalt des Regierungsrates auszumachen. In Analogie zum eidgenössischen Datenschutzgesetzt sollte die Evaluation und Wahl ausschliesslich durch das Parlament erfolgen. Auch würde die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates als Aufsichtsbehörde kein leichtes Spiel haben, falls sie die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten für Datenschutz in Frage stellt. Hier fehlt im neuen KDSG nämlich ein beschriebenes Verfahren, welches die Überprüfung der oder des Beauftragten festlegt und es werden auch keine Eingriffsmöglichkeiten und Kompetenzen der Geschäftsprüfungskommission definiert.

Nach einer Präzisierung bedarf Art. 46, Abs 4 (neu) KDSG. Auch gegenüber Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft muss die kantonale Datenschutzbehörde Verwaltungsmassnahmen erlassen können, nur dann nicht, wenn diese ein Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Datenschutzbehörde zu behandeln hat, analog dem eidgenössischen Datenschutzgesetz.

Sodann ist nicht einzusehen, weshalb die mit dem eidgenössischen Datenschutzgesetz in den Art. 60ff DSG vorgesehenen Strafbestimmungen bei Verletzungen von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten, welche für private Personen (auch innerhalb der Bundesverwaltung) gelten, nicht auch im KDSG eingeführt werden. Dass dies unverzichtbar ist, wird aus der Tatsache, dass auch (private) Dritte im Auftrag des Kantons arbeiten, offensichtlich.

Zu guter Letzt sollte ein redaktioneller Fehler im Gesetzestext, in Art. 21, Abs. 2 (letztes Wort) berichtigt werden (anstelle von «erhalten» ist wohl «enthalten» gemeint).

Fazit

Die Revision des KDSG ist in weiten Teilen eine Übernahme der europäischen und eidgenössischen Bestimmungen und in diesem Rahmen in Ordnung. Die Ausnahmen von der Meldepflicht und der Pflicht zur Registereintragung sind im Gesetz zu ergänzen und nicht durch Verordnung vom Regierungsrat zu regeln (Art. 21, Abs. 3 (neu) KDSG). Die Vorbereitung zur Wahl der oder des Beauftragten für Datenschutz ist einem parlamentarischen Organ zu überlassen (Art. 37, Abs. 1 (neu) KDSG). Auch gegenüber Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft muss die kantonale Datenschutzbehörde Verwaltungsmassnahmen erlassen können, nur dann nicht, wenn diese ein Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Datenschutzbehörde zu behandeln hat (Art. 46, Abs 4 (neu) KDSG). Die Strafbestimmungen aus dem eidgenössischen Datenschutzgesetz in den Art. 60ff DSG für Verletzungen von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten sind ins neue KDSG aufzunehmen.

Insgesamt ist die Vorlage von mittlerer wirtschaftlicher Bedeutung.

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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Worum geht es?

Die Reform der Ergänzungsleistungen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Um sie rechtzeitig im Kanton Bern umsetzen zu können, mussten die dafür notwendigen Bestimmungen in einer Dringlichkeitsverordnung – der Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform – erlassen werden. Sie wird mit der vorliegenden Änderung des EG ELG durch ordentliches Recht abgelöst. Zudem ist die gesetzliche Grundlage für den Zugriff der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf eine zentrale Personendatensammlung (GERES) anzupassen.

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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Worum geht es?

Am 31. März 2023 sind wir von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern eingeladen worden, zur Änderung der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Stellung zu nehmen. Die Konsultationsfrist dauert bis am 2. Juni 2023.

Mit dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) wurden die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Aufsicht über die sogenannten Tagesfamilien von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) auf die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) übertragen und für Tagesfamilienorganisationen (TFO) eine Bewilligungspflicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat zudem festgelegt, dass die Bestimmungen zu Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht über Tagesfamilien erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des SLG und somit ab 1. Januar 2024 gelten.

Mit der vorliegenden Teilrevision der FKJV sollen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen betreffend Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Tagesfamilienbetreuung realisiert und per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden. Ergänzend wird die vorliegende Teilrevision der FKJV auch dazu genutzt, gewissen seit Inkraftsetzung von SLG und FKJV gemachten Vollzugserfahrungen Rechnung zu tragen.

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Die Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) und ist ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik. Bisher gingen die Gelder des Kantons an die Institutionen. Künftig werden die Leistungen direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Damit erhalten sie die Möglichkeit, selbständig Angebote auszuwählen. Menschen mit Behinderungen erhalten mehr Autonomie, Selbstbestimmung und dadurch grössere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Folgende Ziele stehen im Vordergrund:

  • Jeder Mensch mit Behinderung erhält eine Gutsprache für eine gewisse Anzahl Leistungen, über die er oder sie frei verfügen kann. Die Finanzierung wird von einer Objekt- auf eine Subjektfinanzierung umgestellt.
  • Die Gutsprache basiert auf einer individuellen Bedarfsermittlung, welche die Bedürfnisse jedes Menschen mit Behinderung im Alltag berücksichtigt.
  • Unterstützung gibt es für die Bereiche Betreuung, Wohnen, Arbeit und Freizeit.

Heute müssen Menschen mit Behinderungen ab einem gewissen Unterstützungsbedarf in einem Heim leben, damit der Alltag überhaupt bewältigbar bleibt. Mit dem neuen Gesetz können auch Menschen, die privat leben möchten, sich entsprechend unterstützen lassen (Assistenzleistungen beziehen).

Zusätzlich wird der Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Gesetzes durch verschiedene Massnahmen optimiert:

  • Dienstleistende und Institutionen werden heute meist pauschal entschädigt – künftig übernehmen sie mehr Eigenverantwortung und optimieren ihre Angebote.
  • Menschen, die privat leben, können einfacher Assistenzleistungen beziehen. Das autonome Leben in der eigenen Wohnung ist erheblich kostengünstiger als das Leben in einer Institution.
  • Die Betreuungsarbeit von Angehörigen wird heute nicht abgedeckt – künftig wird sie angemessen entschädigt.
  • Primärfinanzierungen auf nationaler Ebene (IV, Ergänzungsleistungen, etc.) werden heute zum Teil nicht komplett ausgeschöpft – dies wird mit dem neuen System der Fall sein.

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Aufteilung in zwei Gesetze

Der Regierungsrat hat entschieden, die Bestimmungen zum Verbundsystem Bevölkerungschutz und jene zur Partnerorganisation Zivilschutz neu auf zwei Gesetze aufzuteilen. Dadurch sind die nun vorliegenden Gesetzesentwürfe klarer im Aufbau und in den Definitionen als das bisherige Kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz. Sie schaffen gute Voraussetzungen, um den heutigen und künftigen Herausforderungen begegnen zu können.

Bessere Handlungsfähigkeit der Behörden in Krisen

Das neue Kantonale Bevölkerungsschutzgesetz (KBSG) stärkt die Handlungsfähigkeit der Behörden in Krisensituationen, indem es die Grundlage für das sogenannte Business Continuity Management der Kantonsverwaltung schafft. Dieses dient dazu, die wichtigsten Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Politik auch im Ereignis- oder Krisenfall aufrechterhalten zu können. Zudem werden der Auftrag des Kantonalen Führungsorgans und die Schnittstelle zu den ordentlichen Strukturen präzisiert. Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie 2020/21 und der drohenden Energiemangellage 2022/23 zeigten in diesem Bereich Verbesserungspotenzial auf. Weiter wird die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Schutzraumkontrolle und für die Erstellung der Zuweisungsplanung von den Gemeinden an den Kanton verschoben.

Zivilschutz bleibt Sache der Gemeinden

Das Kantonale Zivilschutzgesetz (KZSG) bildet die Ergebnisse aus strategischen Arbeiten ab, die in den Jahren 2017 bis 2020 mit verschiedenen Anspruchsgruppen durchgeführt wurden. Daraus ging hervor, dass der Zivilschutz Sache der Gemeinden bleiben soll. Die Gemeinden sollen jedoch künftig klar definierte Aufgaben, namentlich im Bereich der Ausbildung und der Kontrollführung, gegen Entschädigung an den Kanton übertragen können. Das neue KZSG schafft die Grundlage dafür.

Stellungnahme Berner KMU an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Ab 2025 sollen die kantonalen Förderinstrumente Fusionen, die eine Zentrumsgemeinde einschliessen, verstärkt finanziell unterstützen. Im Vordergrund steht mit dem Zentrumsbonus ein neues finanzielles Förderinstrument. Damit wird ein finanzieller Anreiz für alle politischen Gemeinden geschaffen, sich an einem Zusammenschluss mit einer Zentrumsgemeinde zu beteiligen. Fusionen um oder mit Zentren werden dadurch gezielter als bisher gefördert. Weiterhin sollen aber auch andere Gemeindezusammenschlüsse von der finanziellen Basisunterstützung des Kantons sowie vom Beratungsangebot des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) profitieren können. Das totalrevidierte Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz) setzt damit unter anderem den Auftrag des Grossen Rates um, der eine gezielte Fusionsförderung weg vom Giesskannenprinzip fordert.

Als Orientierungshilfe zur Gesetzesvorlage hat das AGR zusammen mit den Gemeinden, den Regionen und den Regierungsstatthalterämtern zwischen Mai 2021 und August 2022 ein Zielbild mit möglichen Fusionsförderräumen erarbeitet. Dieses zeigt pro Verwaltungskreis auf, welche strategischen Fusionen mittel- und langfristig sinnvoll sind. Die Ergebnisse präsentieren sich sowohl innerhalb der Verwaltungskreise, als auch über den gesamten Kanton sehr heterogen. Die Lösungsansätze reichen von Status Quo, über kleinförmige Reformen bis hin zu grossräumigen Veränderungen. Das Zielbild zeigt unter anderem auch fusionsrelevante Zentren auf, welche vom neuen Instrument des Zentrumbonus profitieren könnten.

Ausgangslage

Der Regierungsrat will die Gemeindefusionspolitik mit dem Ziel von leistungsstarken und handlungsfähigen Gemeinden weiterentwickeln. Auf die Entwicklung der Gemeindelandschaft soll mit strategischen Gemeindefusionen gezielter und aus einer übergeordneten Gesamtsicht Einfluss genommen werden. Es gilt weiterhin die Prämisse der Freiwilligkeit. Der Geltungsbereich des GFG umfasst Fusionen von politischen Gemeinden wie auch Kirchgemeinden. Die Anzahl der politischen Gemeinden verringerte sich seit 2003 von 400 auf 337 im Jahr 2023. In diesem Zeitraum wurden im Kanton Bern insgesamt 45 Gemeindefusionen mit 108 involvierten politischen Gemeinden umgesetzt. Bei den Kirchgemeinden sind es seit 2000 zehn Zusammenschlüsse mit 25 beteiligten Kirchgemeinden.

Mit dem am 19. März 2015 vom Grossen Rat überwiesenen Postulat 177-2014 wurde der Regierungsrat beauftragt, aufzuzeigen, wie der Kanton Bern nach heutigen raumplanerischen und wirtschaftlichen Kriterien und Bedürfnissen mit weniger als 50 Gemeinden gegliedert und damit schlagkräftiger und ausgeglichener aufgestellt sein könnte. In seinem Bericht vom 14.02.2018 führte der Regierungsrat aus, dass radikale Ansätze zur Neustrukturierung der bernischen Gemeindelandschaft nicht zielführend und eine, gemäss Postulat anzustrebende Reduktion auf maximal 50 Gemeinden nicht realistisch seien. Er präsentierte jedoch ein „Denkmodell“, welches den räumlichen Rahmen definierte, innerhalb dessen Gemeindezusammenschlüsse zukünftig erfolgen sollten.

Der nun vorliegende Gesetzesentwurf ist klar strukturiert und vereint die aus dem heutigen GFG stammenden Bestimmungen zu Finanzhilfen und Zuschüssen (für Kirchgemeinden) sowie die aus dem FILAG stammenden Bestimmungen zu projektbezogenen Zuschüssen für zusammenlegungswillige Gemeinden zu Abklärungs- und Fusionsbeiträgen sowie Zentrumsboni. Dies führt auch zu einer Anpassung des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Damit soll die finanzielle Unterstützung von freiwilligen Gemeindefusionen im Hinblick auf die angestrebte Neuausrichtung der Fusionsstrategie optimiert werden. Zusammenschlüsse kleinerer Gemeinen werden tendenziell weniger, solche zu Gemeindeverbänden mit Zentrumscharakter stärker finanziell unterstützt als mit dem bisherigen Regime. Die Abklärungsbeiträge werden generell gesenkt. Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen sind nicht abschätzbar, personelle und organisatorische Auswirkungen sowie solche auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft werden keine erwartet.

Stellungnahme

Grundsätzlich ist die vermehrt auf einer strategischen Übersicht basierte und verstärkte Förderung von Gemeindefusionen zu begrüssen. Allerdings ergeben Gemeindefusionen nur dann Sinn, wenn dadurch Vereinfachungen von Strukturen, effizientere Gestaltung von Abläufen, Nutzungen von Synergien und finanzielle Einsparungen realisiert werden. Nur so werden die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und für alle Teile der Bevölkerung verbessert. Garantiert ein sogenannt «strategisches Zielbild» von Gemeinde-Clustern solches nicht, ist es nutzlos. Die Grösse von Zentrumsgemeinden ist für bessere Möglichkeiten der Wirtschaftsförderung kein Garant, wie das Beispiel der Stadt Bern zeigt, wo Wirtschaft und Gewerbe durch den behördlich forcierten Wohnungsbau verdrängt werden. Sodann erwirken diffuse Wünsche nach mehr Schlagkraft, grössere Bedeutung oder verbesserte Entwicklungsmöglichkeiten ohne damit verbundene finanzielle Erleichterungen oder grössere Leistungsfähigkeit bei gleichbleibenden Kosten keinen Mehrwert und keinen handfesten Vorteil. Ohne solche «echten» Fusionsgewinne ergibt es keinen Sinn, Fusionen zu fördern, so wie das Beispiel des ersten Wurfs des Projekts «Kooperation Bern-Ostermundigen» gezeigt hat. Hier bleibt das revidierte GFG leider völlig mutlos. Im aktuell geltenden GFG wurde als Wirkungsziel noch verlangt, dass die Leistungsfähigkeit der zusammengeschlossenen Gemeinden zu steigern sind, in der neuen Version ist diese nur noch sicherzustellen. Dies würde ausreichen, wenn in Bst. c des Artikels 2 GFG anstelle von «Unterstützung der wirksamen und kostengünstigen Aufgabenerfüllung der Gemeinden» wenigstens eine «kostengünstigere» Aufgabenerfüllung gefordert würde. Das Ziel der effizienteren Gestaltung von Abläufen, der Nutzungen von Synergien und von finanziellen Einsparungen durch einen Gemeindezusammenschluss sollte als Voraussetzung der finanziellen Unterstützung durch den Kanton gelten. Sodann sollte die Unterstützung mindestens die möglichen Kosteneinsparungen durch einen Gemeindezusammenschluss auf Seite des Kantons umfassen und nicht irgendwelche, doch als recht willkürlich festgelegt anmutende Maxima.

Wie mit der Motion Wandfluh M 136-2022 vom 14.06.2022 richtigerweise festgestellt wurde, orientiert sich der Widerstand gegen Fusionen oftmals nicht an den sachlichen Fragen der Gemeindeleistungen und Aufgaben, sondern viel mehr an emotionalen Fragen der Identität und Eigenständigkeit. «Die gemeinsame Aufgabenerfüllung ist kein emotionaler Prozess, sondern ein sachlicher. Über einen Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit kann eine Fusion als letzter Schritt eine logische Folge sein und letztlich ein Nachvollzug der gelebten Realität darstellen. Die kantonalen Bestrebungen und Anreize sind daher stärker auf die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit auszurichten. Freiwillige Fusionen sind weiterhin im bestehenden Rahmen zu unterstützen.» Die in der Motion dargelegten Feststellungen umschreiben einerseits das oben gesagte, andererseits den Umstand, dass eine Gemeinde aus Ressourcengründen (oft personeller Art, besonders in Gemeinden mit Milizstrukturen) eine Aufgabe nicht mehr selbst zu erledigen vermag. Im zweiten Fall sind die interkantonale Zusammenarbeit oder eine freiwillige Fusion die primären Lösungsansätze. Daher ist auch die Forderung nach kantonaler Unterstützung in diesen Fällen sachgerecht.

Fazit

Grundsätzlich ist die vermehrt auf einer strategischen Übersicht basierte und verstärkte Förderung von Gemeindefusionen zu begrüssen. Allerdings soll der Kanton nur Gemeindefusionen unterstützen, welche effizientere Gestaltung von Abläufen, Nutzungen von Synergien und von finanziellen Einsparungen mit sich bringen, was in der strategischen Übersicht berücksichtigt und im GFG als Voraussetzung für die Unterstützung gefordert sein muss oder die Fusion kommt aufgrund einer Zwangssituation bei den betroffenen Gemeinden zu Stande.

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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Worum geht es?

Die Kantonsverfassung verlangt, dass bedeutende kantonale Beteiligungen in einem Gesetz zu regeln sind. Bei der Kantonsbeteiligung an der BLS fehlt bisher eine solche gesetzliche Grundlage. Diese soll nun geschaffen werden. Der Regierungsrat setzt damit eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates um.

Die BLS-Gruppe bündelt unter dem Dach der BLS AG sechs Tochterunternehmen. Der Kanton hat einen Mehrheitsanteil (55,75 Prozent) an der BLS AG. Die Tochterunternehmen werden von der BLS AG kontrolliert. Nur an der BLS Netz AG hat der Kanton selber auch einen Aktienanteil (16,5 Prozent). Wegen des engen Zusammenhangs soll auch diese Beteiligung in das Gesetz einbezogen werden.

Das Gesetz ändert nichts am bisherigen Beteiligungsumfang. Es legt aber den Rahmen fest, in dem der Regierungsrat Aktien der BLS AG und der BLS Netz AG verkaufen oder zukaufen könnte. Der Mehrheitsanteil an der BLS AG soll dabei gewährleistet bleiben. Das Gesetz legt zudem fest, welche Zwecke der Kanton mit seiner Beteiligung an der BLS verfolgt und wie er bei der Wahrnehmung dieser Interessen vorgeht.

Ausgangslage

Gemäss der Kantonsverfassung sind Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen in einem Gesetz zu regeln. Für die Beteiligungen des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG liegt bisher noch keine gesetzliche Grundlage vor. Nach dem Bekanntwerden von Unregelmässigkeiten bei von der BLS AG bezogenen Abgeltungen hat die GPK in ihrem Untersuchungsbericht unter anderem den Erlass einer gesetzlichen Grundlage für die Kantonsbeteiligungen an der BLS AG und deren Tochtergesellschaften empfohlen. Die BLS AG übt als Konzernoberhaupt die einheitliche Leitung des BLS-Konzerns aus. Der Kanton hält Aktienanteile an der BLS AG und an der BLS Netz AG.

Der Regierungsrat wird verpflichtet, diesen Problemfeldern mit geeigneten Instrumenten (Eignerstrategie, Konzept für die Eigneraufsicht und die Berichterstattung) zu begegnen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton bei der Aufsicht im regionalen Personenverkehr kann nicht im kantonalen Recht geregelt werden, da dies Sache des Bundes ist. Auf Bundesebene sind diesbezügliche Bestrebungen im Gang.

Stellungnahme

Wir sind der Meinung, dass trotz Verfassungsauftrag auf das Gesetz verzichtet werden kann. Es regelt nichts, was nicht andernorts geregelt werden könnte. Eine ausführliche Begründung, weshalb man trotz Verfassungsauftrag auf das Gesetz verzichten kann, liefert der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Motion 2018.RRGR.354 (Wüthrich) selbst. Aufgrund des Abgeltungsskandals und der Empfehlungen der GPK musste der Regierungsrat nun trotzdem ein Gesetz entwerfen. Im Vortrag wird jedoch ausgeführt, dass auch das Gesetz nicht dazu geeignet ist, Unregelmässigkeiten bei den Abgeltungen zu verhindern. Dazu seien andere Massnahmen nötig.

Zu einzelnen Bestimmungen

Hingegen will der Kanton Bern mit Art. 2 Abs. 1 Bst. d BLSG eine neue gesetzliche Grundlage zur Erreichung der mobilitätspolitischen, umweltpolitischen und raumplanerischen Ziele des Kantons schaffen. Diese erachten wir erstens als nicht nötig und zweitens wird sie künftig sicherlich als (Finanzierungs-)Grundlage für neue staatliche Aufgaben herangezogen werden.

Mit Art. 2 Abs 2 BLSG sind wir grundsätzlich einverstanden, jedoch kann dies über andere Instrumente erreicht werden.

Viel zu einengend ist Art. 3 BLSG, welcher den Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS AG mit min. 50% und max. 70% festlegt. Gerade um Interessenskonflikte zu vermeiden, wäre sogar eine Beteiligung von unter 50% anzustreben.

Zum Rollen- bzw. Interessenkonflikt führt der Regierungsrat selbst aus, dass diesen Problemfeldern mit geeigneten Instrumenten (Eignerstrategie, Konzept für die Eigneraufsicht und die Berichterstattung) zu begegnen sei. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton sei Sache des Bundes, diesbezügliche Bestrebungen seien im Gang.

Fazit

Aus unserer Sicht setzt das BLS-Gesetz einen unnötig engen Rahmen für die Kantonsbeteiligung, legt dem Kanton neue Pflichten auf und regelt nichts, was nicht andernorts geregelt werden könnte. Wir beantragen daher Nichteintreten. Sollte auf das Gesetz dennoch eingetreten werden, müssten zumindest Art. 3 und Art. 4 gestrichen werden. Eine Festlegung der Beteiligung im Gesetz ist unnötig einengend.

Stellungnahme Berner KMU an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Das Gesetz schafft die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen, umdie Informations- und Cybersicherheit in der Kantonsverwaltung zuregeln. Es schliesst damit eine Lücke, denn dieser Bereich ist derzeitnur ansatzweise geregelt. Mit der Digitalisierung der Verwaltung wirddie Informations- und Cybersicherheit jedoch immer wichtiger, um diezunehmenden Angriffe von Kriminellen auf Verwaltungssysteme abzuwehren.Das ICSG soll auf die Risiken, Bedürfnisse und Möglichkeiten des KantonsBern ausgerichtet werden. Zu den wesentlichsten Neuerungen gehörenRegeln für die oberste Führung zum Risikomanagement, für dieKlassifizierung von Informationen und ICT-Mitteln sowie für diePersonensicherheitsprüfung.

Ausgangslage

Mit der Digitalisierung der Verwaltung wird die Informations- und Cybersicherheit immer wichtiger, um die zunehmenden Angriffe von Cyberkriminellen auf Verwaltungssysteme abzuwehren. Basierend auf dem von der Bundesversammlung am 18.12.2020 verabschiedete ISG (Inkrafttreten 01.04.2023) wurde im Kanton Bern festgestellt, dass die Kantonsverfassung heute in vielen Punkten die technischen, organisatorischen und rechtlichen Grundlagen fehlen. (heute nur ansatzweise und auf Normebene geregelt).

Der Kanton Bern bewegt sich konsequent in Richtung E-Government und strebt das Primat der digitalen Verwaltungsführung an. Da alle kantonalen und kommunalen Behörden stark miteinander verbunden sind, kann die Informations- und Cybersicherheit nur mit einheitlichen, für alle Behörden geltenden Regeln gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wird das ICSG erlassen.

Das vorliegende Gesetz soll diese Lücken füllen. Es ergänzt:

  • Die Gesetzgebung über die zentralen Personendatensammlungen (PDSG)
  • Die digitale Verwaltung (DVG)
  • Die Revision des Datenschutzgesetzes (KDSG)

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören Regeln für die oberste Führung zur Prävention, für die Klassifizierung von Informationen (anhand Risikobeurteilungsmatrix) und ICT-Mittel sowie für die Personensicherheitsprüfung (Übernahme der Regelung des Polizeigesetzes). Auch Massnahmen zur physischen und insbesondere personellen Sicherheit sind zu ergreifen, da der Mensch das grösste Risiko für die Informations- und Cybersicherheit darstellt.

Das gegenüber dem ISG auf Bundesebene deutlich kürzere und übersichtlichere ICSG ist die gesetzliche Grundlage und damit die Voraussetzung für die einheitliche, umfassende, effektive und effiziente Informations- und Cybersicherheit im Kanton Bern. Es soll zusammen mit der dazugehörenden Verordnung im Verlauf des Jahres 2024 in Kraft gesetzt werden.

Stellungnahme

Im ICSG basiert auf dem ISG des Bundes, ist jedoch viel kürzer und übersichtlicher gestaltet, was zu begrüssen ist. Ebenfalls positiv ist, dass die Thematik gesamtheitlich betrachtet und Lücken im vorhandenen Regelwerk schliesst. Im Papier sind sehr viele Detailelemente aufgeführt und es bestehen diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen, was rasch zu Komplexität führt. Es wird daher empfohlen, bei der Stellungnahme nicht im Detail auf diese Punkte einzugehen und diese auf übergeordneter Ebene abzugeben.

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Cybersicherheit angesichts der rasch fortschreitenden Digitalisierung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Sowohl für Behörden als auch für Unternehmen und Privatpersonen kann der Verlust, der Diebstahl, die unberechtigte Preisgabe oder der Missbrauch von Informationen schwerwiegende Folgen haben (in den Medien ist fast täglich von heiklen Leaks zu lesen). Besonders schützenswert ist dabei die so genannte kritische Infrastruktur. Aus diesem Grund ist das vorliegende Gesetz im Interesse Aller und kann unterstützt werden.

Auch Behörden, die nicht Teil der kantonalen Verwaltung sind, müssen eine den Risiken angemessene Sicherheitsorganisation haben, was ebenfalls begrüssenswert ist.

Das Gesetz entspricht den Richtlinien der Regierungspolitik 2023 bis 2026. Diese priorisieren für den Kanton Bern die digitale Transformation. Die finanziellen Auswirkungen sind im Rahmen des Budgets bewerkstellig bar – ebenso werden keine zusätzlichen Personalressourcen gesprochen.

Aus Sicht von Berner KMU sind folgende Punkte kritisch zu würdigen:

  • Mit der fortschreitenden Digitalisierung verfolgt die öffentliche Hand einerseits eine zukunftsgerichtete Stossrichtung, erhöht dabei aber gleichzeitig die Anfälligkeit für Cyberangriffe. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Abwicklung heikler Prozesse auch «analog» (Redundanz) sichergestellt werden muss.
  • Die Klassifizierungskriterien (nicht klassifiziert / intern / vertraulich / geheim) sind nie «schwarz/weiss» - es stellt sich die Frage, wer diese Klassifizierungen final erteilen resp. unter welchen Voraussetzungen bspw. als geheim klassifizierte Dokumente weitergeben kann. Dies wird der Regierungsrat auf Verordnungsebene klären und muss dann nochmals kritisch beurteilt werden.
  • Die Hürden für die «Beauftragung Dritter» werden auf den ersten Blick stark erhöht. Dritte müssen sicherstellen, dass das Gesetz eingehalten wird. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund der zunehmenden Komplexität nur noch Grosskonzerne Aufträge der öffentlichen Hand erhalten und KMU de facto wegfallen, da hier häufig Limitationen vorhanden sind.
  • Das Stichwort resp. Bemerkung «Überwachungsstaat» hat eine gewisse Berechtigung.

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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Worum geht es?

Mit der Änderung des kantonalen Waldgesetzes will der Regierungsrat die Grundlage für eine privatrechtliche Aktiengesellschaft schaffen, der die Bewirtschaftung des Staatswalds übertragen wird. Im Waldgesetz wird ebenfalls geregelt, dass der Kanton Bern Allein- oder Mehrheitsaktionär der Aktiengesellschaft wird. Nicht betroffen von diesen Änderungen sind die Eigentumsverhältnisse: Der Staatswald bleibt Eigentum des Kantons Bern.

Unternehmerisch ausrichten

Der Forstbetrieb des Kantons Bern ist heute eine Abteilung des Amts für Wald und Naturgefahren und damit Teil der Kantonsverwaltung. Dort stösst das wirtschaftlich geführte Unternehmen zunehmend an Grenzen, sei es bei der Digitalisierung, bei Beschaffungen und in der Administration. Es fehlt die unternehmerische Flexibilität, die ein Forstbetrieb heute braucht: Er kann beispielsweise keine Rückstellungen bilden, um in Zeiten mit tiefen Holzpreisen darauf zurückzugreifen. Und er kann nicht wie andere Forstbetriebe gezielt auf massgeschneiderte IT-Lösungen der Branche setzen. Mit der Ausgliederung in eine Aktiengesellschaft soll sich der Forstbetrieb künftig unternehmerisch ausrichten können.

Die einmaligen Kosten der Ausgliederung belaufen sich inklusive Kapitalisierung der Aktiengesellschaft auf rund 3,9 Millionen Franken. Eine Restrukturierung des gut aufgestellten Betriebes ist nicht erforderlich. Den Mitarbeitenden wird im neuen Betrieb eine Anstellung mit einem möglichst gleichwertigen Arbeitsvertrag angeboten.

Wir sehen grundsätzlich die Notwendigkeit, die Bewirtschaftung des Staatswaldes mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen modernen Forstbetrieb gesetzlich neu zu regeln. Der Kanton strebt eine Privatisierung an. Aus unserer Sicht sollten im Rahmen dieser Überlegungen indes auch die Vor- und Nachteile eines Verkaufs des Staatswaldes mindestens geprüft werden. Wir haben Bedenken, was die gewählte Rechtsform der AG für einen gesamtkantonalen Betrieb angeht. Dazu folgende Aspekte:

  1. Wir bezweifeln, dass die gewählte Rechtsform der AG für die Bewirtschaftung der einzelnen Staatswälder in einem so grossen Gebiet (Berner Jura bis Sustenpass) geeignet ist. Unserer Meinung nach müssten hier unbedingt nochmals dezentrale und lokale forstbetriebliche Lösungen (inkl. mögliche Verpachtungen an die jeweiligen Reviere, mögliche «Rückgabe» an lokale Forstbetriebe / -organisationen) für die Flächenbewirtschaftung eingehend geprüft werden. Diese hätten zudem den Vorteil, dass die Wertschöpfung der lokalen Forstbetriebe und Forstorganisationen gestärkt und die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechend berücksichtigt und besser abgedeckt würden. Mit überschaubaren, sinnvolleren territorialen Einheiten würde die lokale Waldbewirtschaftung gestärkt werden.
  2. Wir sind der Meinung, dass es für den Kanton eher schwierig sein wird, seine Eignerstrategie im Rahmen einer AG umzusetzen. Aufgrund der Abklärung mit verschiedenen Regionen sind wir überzeugt, dass Zusammenarbeitsformen von lokalen Forstbetrieben/-organisationen für die Bewirtschaftung von Staatswäldern geeignet und effizient sind, und sehen folglich die Ausgliederung nicht als wirksamstes Mittel für die langfristige Sicherung eines zukunftsfähigen Forstbetriebs für die Waldwirtschaft an. Des Weiteren könnten mit lokalen Betrieben/Organisationen Arbeits- und Ausbildungsplätze im Bereich Forstwirtschaft in der Region erhalten und gezielt gefördert werden. Die Kooperationsfähigkeit einer AG wird im Vortrag gegenüber anderen Rechtsformen ohnehin tendenziell überbewertet, weil der Kanton bis auf weiteres als Alleinaktionär vorgesehen ist und Kreuzbeteiligungen damit nicht möglich wären.
  3. Wir sehen die Waldwirtschaft als hohes und wertvolles «öffentliches Gut» an. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil der Grundversorgung für die Bevölkerung des Kantons Bern, welche über die Gewinnorientierung von Unternehmen stehen muss. Bei einer Ausgliederung in eine AG würden die demokratisch legitimierten Organe künftig, selbst in der Rolle eines Alleinaktionärs, nur bedingt Einfluss auf die Bewirtschaftung und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit nehmen können, was aus unserer Sicht nicht zielführend wäre und klar zu einem Kontrollverlust führen würde. Ausserdem bestünde die Gefahr, dass durch die Ausgliederung des Staatswaldes in eine AG und deren Aktivitäten ungleich lange Spiesse geschaffen würden. Eine unfaire Konkurrenzierung von KMU im Markt wäre diesfalls kaum vermeidbar.
  4. Sollte dennoch eine AG gegründet werden, gilt es, mit nötigen Auflagen und Kontrollinstrumenten dafür zu sorgen, dass die Grundversorgung und die Sicherung der Waldleistungen (Holz, Schutz vor Naturgefahren, Förderung der Biodiversität etc.) weiterhin nachhaltig gewährleistet sind und dass die AG nicht verzerrend und in unfairer Art und Weise in den Markt eingreift.

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

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Medienmitteilung Berner KMU zur Änderung des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG)

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