angle-left Mitberichtsverfahren: Änderung der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) in Sachen Lohngleichheitskontrollen

Mitberichtsverfahren: Änderung der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) in Sachen Lohngleichheitskontrollen

1.         Zusammenfassung

Die Einhaltung der Bestimmungen über die Lohngleichheit von Frauen und Männern ist Voraussetzung für die Erteilung eines Zuschlags im öffentlichen Beschaffungswesen. Zur Sicherstellung der lohnmässigen Gleichbehandlung von Frauen und Männern kann der Kanton Lohngleichheitskontrollen vorsehen. Mit Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) hat der Grosse Rat den Regierungsrat mit der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Durchführung solcher Lohngleichheitskontrollen beauftragt. Dieser Auftrag wird mit den vorliegenden Verordnungsänderungen umgesetzt. Dabei werden die Durchführung der Lohngleichheitskontrollen als solche, die Modalitäten der Kontrollen sowie die Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) auf Verordnungsstufe geregelt.

2.         Ausgangslage

Seit Inkrafttreten der kantonalen Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) am 1. Februar 2022 regelt der Kanton Bern die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann im öffentlichen Beschaffungsverfahren wie folgt:

  • Die Anbieter bestätigen die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann auf dem Selbstdeklarationsblatt, welches sie zusammen mit der Offerte einreichen.
  • Anbieter mit mindestens 100 Mitarbeitenden reichen als Nachweis eine Lohngleichheitsanalyse gemäss Artikel 13a ff. des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) und den Bericht der unabhängigen Stelle, welcher eine formell korrekte Durchführung der Lohngleichheitsanalyse bestätigt, mit der Offerte ein. Als Nachweis gilt auch eine Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Artikel 13b GlG (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Anhang 1 zu Art. 7 Abs. 1 und 4 IVöBV).

Artikel 8 Absatz 3 IVöBG beauftragt den Regierungsrat, Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen zu erlassen. Damit soll die Lohngleichheit von Frau und Mann überprüft werden. Dieser gesetzgeberische Auftrag wird mit den vorliegenden Verordnungsänderungen umgesetzt.

3.         Grundzüge der Neuregelung

Die Überprüfung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen soll nach dem von der Staatskanzlei erstellten Umsetzungskonzept zu Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen des Kantons Bern erfolgen. Das Konzept sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die Kontrollen werden bei jenen Anbietern durchgeführt, welche einen Zuschlag des Kantons Bern erhalten haben.
  • Jährlich sollen zehn Kontrollen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Anbieter werden zufällig aus den im Informationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz (simap) innerhalb eines bestimmten Zeitraums publizierten Zuschläge ausgewählt.
  • Die Lohngleichheitskontrollen erfolgen mit dem vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zur Verfügung gestellten Standard-Analyse-Tool «Logib» (www.logib.ch), in der jeweils aktuellen Version.
  • Der Ablauf der Lohngleichheitskontrollen erfolgt nach einem standardisierten und transparenten Verfahren.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Lohngleichheitskontrollen liegt bei der FGS, welche die Möglichkeit hat, einen spezialisierten verwaltungsexternen Auftragnehmer (im Folgenden Auftragnehmer) mit den Lohngleichheitskontrollen zu beauftragen. Die Kontrollen erfolgen durch erfahrene Fachpersonen.

Die wichtigsten Modalitäten der Lohngleichheitskontrollen (insbesondere die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter nach dem Zufallsprinzip sowie die Methodik und der Ablauf der Kontrollen) werden in der IVöBV geregelt.

Zudem werden die Zuständigkeit der FGS und deren Aufgaben im Zusammenhang mit den Lohngleichheitskontrollen in der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) verankert.

Unabhängig vom oben beschriebenen Verfahren können die Auftraggeber bei einem Verdacht auf die Nicht-Einhaltung der Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann jederzeit Kontrollen bei den Anbietern veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 5 IVöB).

Die Stellungnahme erfolgt bis am 31. Mai 2024.