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Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung

Mit der Revision des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes hat der Grosse Rat im Dezember 2019 das Kaminfegermonopol aufgehoben und durch eine Konzessionierung ohne Tarifbindung ersetzt. Die bisherigen Kaminfegerkreise werden damit hinfällig. Damit stehen neu die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer verstärkt in der Pflicht, rechtzeitig eine konzessionierte Kaminfegerin oder einen konzessionierter Kaminfeger ihrer Wahl zu beauftragen.

Die nötige Qualitätssicherung soll weiterhin gewährleistet werden, insbesondere bei der Reinigung von Heizungs- und Abgasanlagen, beim Brandschutz und bei der Lufthygiene. Als Garant dafür muss ein eidg. Kaminfegermeisterdiplom oder der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung für die Erteilung einer Konzession vorliegen. Die Gebäudeversicherung Bern wird weiterhin als Aufsichtsbehörde tätig sein, amtet neu aber auch als Konzessionsbehörde.

Bei den behördlichen Zuständigkeiten im Bereich Feuerschutz sollen kleinere Präzisierungen und Anpassungen an die Praxis vorgenommen werden. Zudem soll eine Vollzugslücke beim technischen Brandschutz bei der Feuerschau geschlossen werden. Im Weiteren soll bei feuerschutzmässig unproblematischen Gebäuden der Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) der Bauherrschaft die Möglichkeit erhalten, mittels Einreichung eines Brandschutznachweises das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der Gewerbeverband Berner KMU war 2016 zusammen mit Verantwortlichen der zuständigen Behörden, der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und interessierten Verbänden in der zur Prüfung der Lockerung oder Aufhebung des Kaminfegermonopols eingesetzten Expertengruppe vertreten. Unser Vertreter hat dem Schlussbericht vom 17. Januar 2017 vorbehaltlos zugestimmt. Die unverzichtbaren flankierenden Massnahmen, insbesondere zur Gewährleistung der Brandsicherheit und der Lufthygiene, sollen sich an den Modellen der Kantone Zürich und Glarus orientieren. In den darauf folgenden Beratungen des Grossen Rats haben wir die entsprechende Revision des FFG unterstützt. Wir erwarten, dass auch die Revision der Verordnung im Sinne der bisherigen Vorarbeiten vorgenommen wird.

Dies setzt voraus, dass, in Anlehnung an das Modell des Kantons Zürich, weiterhin Reinigungs- und Kontrollfristen vorgegeben werden (vgl. unsere nachstehenden Bemerkungen zum dritten Abschnitt der Verordnung).

Gemäss dem Entwurf sollen neu in vielen Fällen die Gemeinden, die für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständige Stelle sein, auch in Fällen des Unterhalts, der Reinigung und der Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen. Wir bezweifeln, dass die im Vortrag zur Änderung der FFV gemachten Ausführungen zutreffen, wonach die Gemeinden nicht zusätzlich belastet oder gar punktuell entlastet würden (vgl. Vortrag Ziffer 9, Auswirkungen auf die Gemeinden). Wir erwarten, dass die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Aufsichtsstellen klarer geregelt werden. Die Hauptverantwortung liegt weiterhin bei der GVB.

Wie bereits im FFG vorgesehen, sollen auch ausserkantonale Anbieter eine Konzession erwerben dürfen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Analog zum Beschaffungsrecht müssen sie Gewähr bieten, dass sie sich an die im Kanton Bern geltenden orts- und branchenüblichen Löhne und Arbeitsbedingungen halten (vgl. Antrag zu Art. 15).

 

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern 

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