angle-left Änderung des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG)

Änderung des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (FLRG)

Zurückgetretene oder abgewählte Regierungsrätinnen und Regierungsräte sollen an Stelle der bisherigen Ruhestandsrente künftig eine Gehaltsfortzahlung erhalten, die auf maximal drei Jahre befristet ist. Diese soll 65 Prozent des ordentlichen Gehalts betragen.

Nach geltendem Recht haben aus dem Regierungsrat ausgeschiedene Mitglieder unabhängig vom Alter Anspruch auf eine sogenannte Ruhestandsrente, die bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs ausgerichtet wird. Danach wird sie durch die Altersrenten der AHV und der Pensionskasse abgelöst. Die Höhe der Ruhestandsrente ist individuell und berechnet sich nach dem Stand des Sparguthabens bei der Bernischen Pensionskasse (BPK). Sie entspricht vereinfacht gesagt einer vorgezogenen Altersrente, ist allerdings etwas höher als diese. Sie wird bis zum Erreichen des 60. Altersjahr gekürzt, wenn das ausgeschiedene Mitglied ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt.

Eine 2018 vom Grossen Rat überwiesene Motion verlangt, dass die Ruhestandsrente in der heutigen Form abgeschafft wird. Der Anspruch auf solche Leistungen soll neu auf maximal drei Jahre befristet sein. Die Höhe der Gehaltsfortzahlung darf höchstens 65 Prozent des Gehalts eines amtierenden Regierungsmitglieds betragen. Mit der vorliegenden Revision des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates will der Regierungsrat diese Vorgaben nun umsetzen.

Der Gewerbeverband Berner KMU ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Staatskanzlei des Kantons Bern

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