angle-left Teilrevision Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Teilrevision Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Die am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen der Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG1) verpflichten die Spitäler, dem Kanton die Löhne ihrer Chefärztinnen und Chefärzte zu melden. Zudem wird den Frauen eine vertrauliche Geburt ermöglicht. Zudem schaffte der Grosse Rat für bestimmte Regelungsbereiche Bestimmungen, wonach der Regierungsrat seine Rechtsetzungsbefugnisse an die GSI delegieren kann.

Diese neuen Bestimmungen im SpVG erfordern Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene. Daher ist auch die bestehende Spitalversorgungsverordnung (SpVV2) einer Teilrevision zu unterziehen. Dabei bietet sich auch die Gelegenheit, in der Praxis erkannte Optimierungsmöglichkeiten bei bestehenden Verordnungsartikeln umzusetzen. So wird das Normkostenmodell für ambulante psychiatrische Leistungen neu geregelt und das Kommissionswesen neu organisiert. Die SpVV-Teilrevision wird wie das revidierte SpVG am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Gerne äussern wir uns zu den zur Diskussion stehenden Bestimmungen wie folgt:

1. Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte

Der Kanton Bern handelt sich mit der Publikationspflicht einen Wettbewerbsnachteil ein. Uns erscheint es daher wichtig, dass die Listenspitäler die Löhne dem Kanton wenigstens nur in anonymisierter Form und bezüglich Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter pro Lohnbandbreite melden müssen. Die Kaderärzteschaft kollektiv an den Pranger zu stellen, bringt unseres Erachtens keinen Mehrwert. Zum einen gibt es andere Berufsgattungen, die deutlich weniger Verantwortung tragen, aber ähnlich oder mehr verdienen, und zum anderen findet bereits jetzt eine erhebliche Abwanderung von Kaderärztinnen und Kaderärzten in andere ärztliche, nicht klinische Tätigkeiten statt, die durch einen solchen Pranger noch verstärkt werden dürfte. Wir befürchten, dass der Schweiz und dem Kanton Bern mittel- und langfristig nicht mehr ausreichend qualifizierte Kaderärztinnen und Kaderärzte in genügender Zahl zur Verfügung stehen könnten. Dies hängt vor allem auch damit zusammen, dass die GDK seit längerem beschlossen hat und daran arbeitet, die Chefärztinnen und Leitende Ärzte in der Schweiz reputationsmässig und finanziell «zu ganz normalen Angestellten» herunter zu stufen. Dies entspricht im Übrigen auch nicht der Gesundheitsstrategie des Kantons Bern, welche günstige Rahmenbedingungen für die Gesundheitsberufe garantieren will.

2. Normkostenmodell ambulante psychiatrische Leistungen

Auch wir erachten das bisherige Modell als sehr kompliziert. Mit dem neuen, einfacheren Vorschlag geht indessen die Befürchtung einher, dass eine Abgeltung, welche nicht mehr auf einer Pauschale pro Stunde beruht, weniger voraussehbar sein könnte und weniger Rechtssicherheit bieten dürfte. Der Kanton darf hier seine Verhandlungsmacht nicht missbrauchen. Auf der anderen Seite dürfen die Bedingungen auch keine Anreize setzen, welche die Listenspitäler in die Lage versetzen könnten, unnötige ambulante Spitalleistungen lukrativer erbringen zu können als die zu ihnen in Konkurrenz stehenden, günstiger arbeitenden frei praktizierenden Psychiaterinnen und Psychiater.

3. Delegation von diversen Rechtsetzungsbefugnissen an die GSI/Streichung der Anhänge

Die vorgesehene Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse an die GSI für die Aufgabenbereiche «Festlegung des genormten Betriebsaufwandes» für Rettungsdienste, «Messsysteme oder -programme im Bereich der Betriebsbewilligungen», «Einzelheiten zur Datenlieferungspflicht der Leistungserbringer» sowie «Regelungskompetenzen im Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung» ist diskutabel. Wir bemängeln aber in diesem Zusammenhang, dass die entsprechende Direktionsverordnung der GSI, welche diese Fragen neu regeln muss, noch gar nicht vorliegt. Folglich kann bei genauer Betrachtung diesen Änderungen noch gar nicht zugestimmt werden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

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