angle-left Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB)

Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB)

Die EV IVöB enthält die Ausführungsbestimmungen zum total revidierten und national harmonisierten öffentlichen Beschaffungsrecht, das im Kanton Bern mit dem Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) eingeführt werden soll. Die EV IVöB sieht Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption vor und regelt Einzelheiten des Beschaffungsverfahrens ebenso wie die Ausbildung von Personen, die regelmässig Ausschreibungen durchführen. Die Bestimmungen über die Sprache des Verfahrens und des Angebots entsprechen grundsätzlich dem heutigen Recht. Beschaffungen der Kantonsverwaltung sollen zudem neu die Nachhaltigkeit der beschafften Leistungen berücksichtigen müssen.

Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs

 

Art. 3              Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption

Der Entwurf sieht vor, dass Personen, die für den Auftraggeber an einem Beschaffungsverfahren mitwirken, nur in den Fällen zur Abgabe einer Unbefangenheitserklärung verpflichtet sind, wenn der Schwellenwert des offenen oder selektiven Verfahrens erreicht ist. Wir halten die Zielsetzung dieser Norm für sehr wichtig und den Aufwand zur Unterzeichnung des Compliance-Formulars für gering. Es ist deshalb zumutbar und verhältnismässig, grundsätzlich in jedem Fall zu verlangen, dass eine solche Erklärung vorliegt.

 

Art. 5              Konventionalstrafe gegen Wettbewerbsabreden

Der Entwurf sieht vor, dass der Auftragnehmer vertraglich zu einer Konventionalstrafe zu verpflichten ist, die geschuldet ist, wenn er unzulässige Wettbewerbsabreden trifft. Der Auftraggeber kann davon absehen, wenn das Risiko von Wettbewerbsabreden gering ist. Die im Voraus verabredete Konventionalstrafe soll es erleichtern, im Fall von unzulässigen Abreden den Schadenersatz einzutreiben.

Die IVöB 2019 verpflichtet den Kanton Bern nicht dazu, die Verträge generell mit solchen Klauseln zu versehen. Wir finden im Gesetzesentwurf keine Grundlage für eine so weitreichende generelle Auflage. Ihre Ausführungen zur Zweckmässigkeit einer solchen Klausel überzeugen nicht, ebenso wenig diejenigen zur Handhabung der vorgesehenen Ausnahmebestimmung. Wir beantragen Ihnen, auf Artikel 5 zu verzichten.

Art. 16            Ausbildung der Beschaffenden

Es ist selbstverständlich, dass Auftraggeber, die regelmässig offene oder selektive Beschaffungsverfahren durchführen, dafür sorgen sollen, dass die dafür verantwortlichen Personen über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diese Aufgabe gewissenhaft und korrekt ausführen zu können. Es fragt sich, ob dazu überhaupt eine Vorschrift erlassen werden muss.

Völlig übertrieben sind die schematischen Anforderungen, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des Entwurfs gestellt werden sollen. Demnach müsste die Ausbildung der Beschaffenden mindestens den erfolgreichen Abschluss des Moduls 1 (Grundlagen der öffentlichen Beschaffung) des eidgenössischen Fachausweises als Spezialistin oder Spezialist öffentliche Beschaffung oder einen gleichwertigen anderen Aus- oder Weiterbildungsabschluss umfassen. Es ist nicht der Sinn des Beschaffungsrechts, für eine maximale Auslastung der Kursanbieter auf diesem Gebiet zu sorgen.

Die Mustervereinbarung der IVöB 2019 stellt hier keine derart detaillierten Anforderungen, die VöB des Bundes verlangt gar keine solche Ausbildungsverpflichtung.

Der im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Ausbildungslehrgang ist auf die Beschaffung von Gütern ausgerichtet. Zudem berücksichtigt die vorgeschlagene Regelung in keiner Art und Weise die berufliche Erfahrung von Beschaffern in der öffentlichen Verwaltung.

Bei der Beschaffung von Bauleistungen sind andere Qualifikationen wesentlich wichtiger. Hier ist die nötige Fachkompetenz gefragt, eine Leistung präzis ausschreiben zu können. Es ist bauliches Fachwissen nötig, das nicht in Ausbildungslehrgängen, wie die Verordnung nun vorschreiben will, vermittelt wird. Interne Ausbildungen sind häufig wirkungsvoller als der Besuch von teuren Kursen. Die vorgesehene Regelung schiesst über das Ziel hinaus und würde in einer finanziell schwierigen Zeit für private und öffentliche Beteiligte im Beschaffungswesen unnötige und bleibend hohe Kosten verursachen.

Wir beantragen Streichung des ganzen Artikels 16 oder mindestens des nicht sachgerechten Absatzes 2.

 

Anhang 6 zur GebV

Die Erhöhung der Gebühr für das Zertifikat von CHF 100 auf CHF 150 lehnen wir ab. Die dafür vorgebrachte Begründung (Korrespondenz, Beratung) ist nicht stichhaltig.

 

 

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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