angle-left Ausführungsverordnungen zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG): FKJV und SLV

Ausführungsverordnungen zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG): FKJV und SLV

Im März 2021 hat der Grosse Rat das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) verabschiedet. Dieses neue Gesetz regelt die sozialen Leistungsangebote, die bisher im Sozialhilfegesetz geregelt waren. Dazu gehören beispielsweise Angebote in den Bereichen Alter, Pflege, Gesundheitsförderung, Sucht sowie Kinder-, Jugend- und Familienförderung. Einzig die Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung verbleiben vorläufig noch im SHG.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 nahmen wir grundsätzlich positiv zu dem damals vorgeschlagen SLG Stellung (vgl. Anhang).

Für die Umsetzung der Vorschriften des SLG sind Verordnungsbestimmungen nötig, welche das im Gesetz Bestimmte näher beschreiben. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) hat hierfür zwei Verordnungen erarbeitet:

  • Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)
  • Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 nahmen wir grundsätzlich positiv Stellung zur damals vorgeschlagenen Gesetzesvorlage. Auch die in den Ausführungsverordnungen zum SLG enthaltenen Bestimmungen erachten wir weitestgehend als sinnvoll und zielführend. Wenngleich die Bestimmungen nur einen kleineren Kreis unserer Mitglieder direkt betreffen, erlauben wir uns, zu folgenden Artikeln in der Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) aus grundsätzlichen Überlegungen kritische Bemerkungen anzubringen:

  • Art. 4/5 Subsidiarität, Anrechnung der Eigenmittel: Die Finanzierung der Betriebskosten aus der Substanz ist mittel- bis langfristig fatal für jede Unternehmung. Eigenmittel werden gebraucht, um von Zeit zu Zeit Investitionen tätigen zu können. Quersubventionierungen sind nicht zielführend.
  • Art. 47/49 Fachliche Anforderungen an Leitungspersonen, Fachleitungen und Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen: Die umschriebenen Anforderungen an die Ausbildungen erscheinen insbesondere für kleinere Heime oder Spitex-Organisation sehr hoch. Wir würden hier ein Verzicht auf die neuen Vorgaben für kleinere Organisationen (z. B. mit weniger als 10 VZÄ-Stellen) begrüssen.
  • Art. 69/87 Rechnungslegung und Datenlieferung: Organisationen ohne Leistungsvertrag, welche Normkosten erhalten, sollten aus unserer Sicht nicht dazu verpflichtet werden, dem Kanton eine genehmigte Jahresrechnung, Bilanz und Erfolgsrechnung vorzulegen. Die Datenlieferung sollte sich auf die vom Kanton finanzierten Pflegeleistungen beschränken. Die Anwendung von Swiss GAAP FER halten wir besonders bei kleineren Spitex-Organisationen für übertrieben.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

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