angle-left Änderung des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)

Änderung des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)

Bisher waren bei Öl- und Gasheizungen mehrere Kontrollen (Messung, Reinigung, Wartung) durch unterschiedliche Stellen nötig. Neu sollen die Messungen durch private Unternehmen ausgeführt werden können, und die Besitzerinnen und Besitzer dieser Anlagen sollen den Zeitpunkt der Messung mit den anderen Kontrollen koordinieren und das Messunternehmen selbst wählen können. Zu diesem Zweck wird das Vollzugssystem umgestellt und die Aufsicht wechselt von den Gemeinden zum Kanton. Mit einem Konzessionierungssystem stellt dieser sicher, dass die Messunternehmen die notwendige Erfahrung haben und die Qualität der Messungen stimmt. Zudem wird das Gesetz mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen für den Vollzug wie auch die Bekanntgabe von Anlagedaten ergänzt.

I. Gegenstand
Mit dieser Änderung des LHG wird die Motion «Aufhebung der doppelten Feuerungskontrolle» umgesetzt. Für die Realisierung sind umfassende Änderungen des Vollzugsystems notwendig. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um Daten bekannt geben zu können einerseits von Anlagedaten für energie- oder klimabezogene Zwecke im öffentlichen Interesse sowie andererseits zur einzelfallweisen Videoüberwachung von Anlagen zur Kontrolle von Luftreinhaltungsgrenzwerten.

II. Stellungnahme im Allgemeinen
Wir begrüssen die Umsetzung der erwähnten Motion. Mit der neuen Regelung erhalten Anlagebesitzer die Freiheit, sowohl den Zeitpunkt der Messung als auch das Messunternehmen selbst auszuwählen. Die Privatautonomie wird damit gestärkt. Die Anlagebesitzer stellen selbst sicher, dass die Messungen entsprechend dem gesetzlichen Kontrollrhythmus veranlasst werden. Der Vollzug der Kontrollen der Feuerungsanlagen wird wieder dem Kanton übertragen. Somit haben die Messunternehmen neben den Anlagebesitzern grundsätzlich nur noch den Kanton als Ansprechpartner. Wir begrüssen die Liberalisierung des Vollzugs, wie sie bereits in 12 anderen Kantonen erfolgt ist. Der reibungslose Ablauf des neuen Vollzugssystems setzt indes eine rechtzeitige, klare und angemessene Kommunikation seitens Behörden voraus, damit sich die Anlagebesitzer ihrer neuen Verantwortung spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bewusst sind.

III. Zu einzelnen Bestimmungen
Wir stehen dem neu statuierten Art. 12a LHG kritisch gegenüber. Die Überwachung mittels Videoaufnahmen stellt aus unserer Sicht einen zu schweren Eingriff in die Privatsphäre der Anlagebesitzer dar. Es ist mehr als fraglich, ob dieser Eingriff einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Zudem stehen der personelle und finanzielle Aufwand sowie die Bürokratie, welche die Installation, der Betrieb und die Überprüfung des Bildmaterials mit sich bringen, in einem krassen Missverhältnis zum resultierenden Nutzen. Kontrollen mittels Augenscheines erachten wir als deutlich effizienter und sachgerechter. Wir beantragen aus den genannten Gründen die Streichung von Art. 12a LHG.

Im Weiteren beantragen wir die Streichung von Art. 12b Abs. 2 LHG. Mit Blick auf die neue eidgenössische Datenschutzgesetzgebung, welche voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft treten wird, können Daten, die auf Anlagebesitzer schliessen lassen, nur mit explizitem Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

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