angle-left Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Mit einer Teilrevision des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 werden zum einen drei parlamentarische Vorstösse umgesetzt. Diese verlangen die Einführung des Fristenstillstands (Motion 239-2014 Mentha), die Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei durch die beschwerdeführende Partei (Motion 313-2015 Kropf) und die rasche Behandlung von trölerischen Eingaben (Postulat 132-2017 Saxer). Zum andern werden verschiedene andere Revisionsanliegen im VRPG und – durch indirekte Änderungen – in anderen Gesetzen umgesetzt. Hervorzuheben ist dabei etwa die neue Bestimmung im VRPG, wonach in Beschwerdeverfahren, die auf von Amtes wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren zurückgehen, von ausländischen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss verlangt werden kann.

Die Vorlage ist von namhafter wirtschaftlicher Bedeutung.

Wir begrüssen die konkretisierten Bestimmungen zum Fristenstillstand und die damit verbundene Harmonisierung mit dem Zivilprozess- und dem Bundesverwaltungsverfahren. Die in Spezialgesetzen vorgesehenen Ausnahmen sind nachvollziehbar.

Die neue Kostenregelung im Beschwerdeverfahren zu Lasten von unterliegenden Privaten, der Verzicht auf die Mitteilung des Zeitpunkts bei dadurch erschwerten Zwangsvollstreckungen, die Einführung einer Regelung zur Eindämmung von weitschweifigen Rechtsschriften von Anwältinnen und Anwälten sowie die Bestimmung, wonach in Beschwerdeverfahren, die auf von Amtes wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren zurückgehen, von ausländischen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss verlangt werden kann, beurteilen wir als sinnvoll.

Das Anliegen der Motion Saxer wird dagegen ungenügend umgesetzt. Sie schlagen lediglich eine Ergänzung des Baugesetzes mit dem neuen Artikel 41a vor. Während damit das Anliegen der Motion Kropf erfüllt wird, ist von einer solchen Beschränkung auf Baufragen im Postulat Saxer nichts zu lesen. Zudem ist mit der Anforderung der Glaubhaftmachung einer Schadenhöhe von CHF 50'000.00 eine relativ hohe Schwelle angesetzt. Die Befreiung von privaten Organisationen mit ideellen Zwecken von der Sicherstellungspflicht kommt einer nicht nachvollziehbaren Privilegierung gleich. Auch solche Organisationen kommen durchaus in Frage, Beschwerden vor allem deshalb zu führen, weil damit ein Projekt verzögert werden kann. Sollte dem nicht so sein, werden sich auch keine entsprechenden Probleme ergeben. Die Ausnahme ist damit sinnlos. Sodann wäre es im Zuge der anstehenden Änderungen angezeigt, mit einer Ergänzung von Art. 45 oder Art. 46 VRPG eine griffige Erschwerung trölerischer Eingaben herbeizuführen. Weder die im Art. 45 VRPG behandelten querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben, noch die Sanktionierung mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 46 VRPG decken den Tatbestand trölerischer Eingaben genügend ab. Eine entsprechende explizite Ergänzung im VRPG wäre nicht umständlich oder kompliziert, würde angeblich ohnehin bloss den Status quo bestätigen und die weitere Umsetzung des Postulats klarer legitimieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche anlässlich der aktuellen Gelegenheit nicht in das Gesetz aufgenommen wird, auch wenn dies im Postulat nicht gefordert wurde.

Die weiteren in der Vorlage enthaltenen indirekten Änderungen, geben keinen Anlass zu Widerspruch.

Fazit
Die Vorlage ist in weiten Teilen zu begrüssen, die redaktionellen Änderungen nicht zu beanstanden. Die Umsetzung des Postulats Saxer ist mit einer Änderung des VPRG zu vervollständigen (siehe Stellungnahme). Private Organisationen sind im neuen Art. 41a BauG nicht zu bevorteilen.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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