angle-left Änderung der Kantonsverfassung (KV) und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Änderung der Kantonsverfassung (KV) und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Vernehmlassung zu geplanten Massnahmen aus der Evaluation der Justizreform II
Bewährte Justizreform nun auch in der Verfassung abbilden

Die Verfassungs- und Gesetzesvorlage, die der Regierungsrat bis am 21. Juni 2019 in die Vernehmlassung gibt, bildet Justizleitung und Staatsanwaltschaft in der Kantonsverfassung ab, optimiert die Organisation der Gerichtsbehörden und verbessert die Laufbahnmöglichkeiten in der Justiz.

Seit dem 1. Januar 2011 gilt das neue, gesamtschweizerisch einheitliche Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessrecht. Der Kanton Bern hatte dies zum Anlass genommen, um auf diesen
Zeitpunkt hin mit dem Projekt Justizreform II die Organisation seiner Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden zu optimieren und teilweise neu zu regeln. Der im Juni 2016 publizierte Evaluationsbericht hat ergeben, dass die Hauptziele der Justizreform II mehrheitlich erreicht wurden: Die Gerichtsbehörden funktionieren gut und ihre Neuorganisation hat sich bewährt. Zudem hat die Reform die Führungskraft der Justiz generell gestärkt, so das Fazit. Zusätzlich zu dieser positiven Bilanz zeigt der Evaluationsbericht weitere Optimierungsmöglichkeiten auf. Auf dieser Basis hat der Regierungsrat Punkte definiert, die neu geregelt werden sollen.

Verfassungsänderung
Künftig sollen die verschiedenen Akteure der Justiz vollständig und stufengerecht in Verfassung und Gesetz abgebildet werden. Die Anpassungen der Kantonsverfassung sind Nachführungen des auf Gesetzesstufe bereits seit der letzten Justizreform geltenden Rechts. Neu in die Kantonsverfassung aufgenommen werden sollen entsprechend: 

  • Die Justizleitung als gemeinsames Organ der Justiz und Ansprechpartnerin für die Regierung und
  • den Grossen Rat,
  • die Stellung der Justizleitung im Grossen Rat einschliesslich ihrer Finanzbefugnisse,
  • die Staatsanwaltschaft als Teil der bernischen Justiz sowie
  • der Grundsatz der Selbstverwaltung der Justiz.

Optimierung bei der Organisation der Gerichtsbehörden
Die Organisation der Justiz und bestimmte Abläufe sollen punktuell angepasst und optimiert werden. Es ist deshalb vorgesehen, das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) in einzelnen Punkten zu ändern. Damit verbunden sind auch Änderungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung sowie beim Personal- und dem Anwaltsgesetz. Die kantonalen Strafgerichte (Wirtschaftsstrafgericht und Jugendgericht) sollen organisatorisch in das
Regionalgericht Bern-Mittelland eingegliedert werden – dies unter Beibehaltung ihrer fachlichen Selbständigkeit. Schliesslich werden die regionalen Zwangsmassnahmengerichte aufgehoben und die Zuständigkeit des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf alle Zwangsmassnahmenfälle im Kanton ausgedehnt.

Laufbahnmöglichkeiten in der Justiz verbessern
Die Gesetzesvorlage sieht weiter vor, die Laufbahnmöglichkeiten von erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern zu verbessern und die Aushilfsregelungen zu flexibilisieren. Um die Staatsanwältinnen und -anwälte zu entlasten, ist vorgesehen, Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälte mit einem beschränkten Pflichtenheft und entsprechend tieferem Gehalt einzusetzen. Im Anwaltsgesetz wird zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die Entschädigung der bundesrechtlich vorgesehenen anwaltschaftlichen Vertretung («Anwältin bzw. Anwalt der ersten Stunde»). Die Vernehmlassung dauert bis am 21. Juni 2019. Es ist vorgesehen, dass der Grosse Rat die Gesetzesänderung in zwei Lesungen (Sommer- und Wintersession 2020) berät. Wegen der Verfassungsänderung unterliegt die Vorlage der obligatorischen Volksabstimmung. 

Dem vom Regierungsrat vorgelegten Änderungsvorschlag der Kantonsverfassung und den Anpassungen des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) sowie Anpassungen der Ausführungsgesetzgebungen Grossratsgesetz (GRG) und des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) kann zugestimmt werden, unter dem Vorbehalt einer effektiven Ausgabenkontrolle durch den Grossen Rat.

Die mit der Revision beabsichtigten Ziele sind eine verbesserte Gewaltenteilung der Staatsmachten Exekutive, Legislative und Judikative, die Umsetzung des Grundsatzes der Selbstverwaltung inkl. gewisser Finanzbefugnisse und ein eigenes Antragsrecht der Judikative beim Grossen Rat. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind aus einer juristischen und staatsrechtlichen Betrachtungsweise nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist ein zentraler Aspekt unseres Rechtsstaates und bedarf einer möglichst strikten Befolgung. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Möglichkeit, die Personalkosten durch eingesetzte Assistenten/innen zu senken, zu begrüssen. Da die Auslagen der Gerichtsbarkeit über den Budgetprozess kontrollier- sowie steuerbar sind und die Bestimmungen der Schuldenbremse und weiterer Finanzkontrollinstrumente auch für diese Gültigkeit besitzen, ist das Risiko einer allfälligen ausufernden Budgetmaximierung durch die Judikative beherrschbar. Auf die diesbezügliche Kostenentwicklung ist allerdings besonderes Augenmerk zu legen.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

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